Verbindliche Ursprungsauskünfte

Der Ursprung einer Ware ist ein wichtiges Merkmal im internationalen Handel. Dies gilt für beide Ursprungsarten, den präferenziellen und den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung. Da die Ursprungsbestimmung im Einzelfall schwierig sein kann und insbesondere die Regelungen für den präferenziellen Ursprung komplex sind, gibt es im EU-Zollrecht das Instrument der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA). Rechtsgrundlagen sind der Artikel 33 ff Zollkodex der Union (UZK).

1. Welchen Vorteil kann eine vUA bringen?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren und die daraus resultierenden Konsequenzen: anfallende Zölle bei der Einfuhr in die EU, gewünschte Ursprungsländer oder ähnliches
  • auf Basis der vUA können gesichert Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse aber auch Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Nutzung für Lieferantenerklärungen ist nur wenig bekannt.
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden. Allerdings: auch der Empfänger der vUA ist daran gebunden. Außerhalb der EU hat die vUA keinerlei verbindliche Wirkung. Ausländische Zollverwaltungen lassen sich davon nicht beeindrucken.
  • Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern (zum Beispiel neue Ursprungsregeln) und eine vUA ungültig wird, kann die Auskunft für weitere sechs Monate bei bestehenden Verträgen verwendet werden (das heißt Präferenznachweise dürfen ausgestellt werden).

2. Wo kann ich einen Antrag stellen?

Die zuständige Stelle hängt davon ab, um welche Ursprungsart es sich handelt:
Präferenzieller Ursprung (Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen):
  • zuständig ist der Zoll, zuständige Stelle ist das Hauptzollamt Hannover
  • maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 64 UZK
Nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung (Ursprungszeugnis):
  • Für Waren, die innerhalb der EU be- oder verarbeitet worden sind, ist die IHK zuständig, bei der das antragstellende Unternehmen Mitglied ist. Diese prüft den Antrag und leitet ihn mit einer eigenen Einschätzung an das Ursprungsgremium der deutschen IHKs bei der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) weiter.
  • Für Waren, die in die EU importiert werden und somit keinen EU-Ursprung haben können, ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.
  • Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die es eine Ausfuhrerstattung gibt, ist ebenfalls das Hauptzollamt Hannover zuständig.
  • Maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 59 UZK und die sogenannten Listenregeln gemäß Anhang 22-01 UZK-DA

3. Wie stelle ich einen Antrag?

Anträge bei der Zollverwaltung werden normalerweise über das Zollportal gestellt, dort ist auch das entsprechende Formular 0305 hinterlegt. Alternativ können Unternehmen, für welche die IHK für Rheinhessen örtlich und inhaltlich zuständig ist, den Fragebogen zur Ursprungsbestimmung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1165 KB) ausfüllen und einreichen. Aus dem Antrag oder beigefügten Unterlagen muss sich der Produktionsprozess nachvollziehen lassen, zusätzlich sind Angaben zu den Vormaterialien und deren Ursprung sinnvoll. Fachbegriffe sollten erläutert werden (was bedeutet vergüten, anlassen oder ähnliches). Beim präferenziellen Ursprung müssen auch meist die Preise angegeben werden, je nach zu Grunde liegender Ursprungsregel.
Falls Sie lediglich eine Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung benötigen – beispielsweise für ein Ursprungszeugnis – , ist es einfacher und schneller, sich mit Ihrer zuständigen IHK zu besprechen. Diese kann für den jeweiligen IHK-Bezirk entscheiden.

4. Dauer, Gültigkeit, Kosten

Die verbindliche Ursprungsauskunft wird, wenn die nötigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrages erteilt. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, sofern sich die Rechtsgrundlage oder die Produktionsweise nicht ändert. Eine verbindliche Ursprungsauskunft ist von Anfang an ungültig und wird zurückgezogen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Die Erteilung der vUA erfolgt gebührenfrei. Entstandene Auslagen wie Analysen, Sachverständigengutachten oder Warenrücksendungen können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.