Zollvorteile für Entwicklungsländer und registrierter Exporteur (REX)
Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile (Präferenz), das Ursprungszeugnis Form A, wurde seit 2017 schrittweise durch die Erklärung zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt. Die letzte Verlängerung ist zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen.
1. Wie funktioniert der registrierte Exporteur (REX) aus Entwicklungsländern?
Exportierende Unternehmen in Entwicklungsländern werden von der dortigen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur (REX) und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Warensendungen über 6.000 Euro abgeben (REX-System). Diese Erklärung ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A.
Die EU hat eine Übersicht und einen Zeitplan bereitgestellt, die anzeigt, wann welches APS-Land dem REX-System planmäßig beitritt und wann die Übergangsfrist geendet hat. Seit dem Ende der Übergangsfrist sind nur noch REX-Erklärungen gültig. Wenn ein Land die Registrierung verpasst hat, was bei einigen Ländern der Fall ist, können in diesem Land keine gültigen Präferenznachweise mehr ausgestellt werden. Für die Importe fällt dann der Regelzollsatz an. Auf Antrag des Landes war eine Verlängerung wegen Covid-19 bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Die sogenannten Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) werden seit Anfang 2020 ebenfalls auf das REX-System umgestellt.
2. Welche Länder sind REX-Länder?
Afghanistan, Armenien, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Benin, Bolivien, Burkina Faso*, Burundi, Bhutan, Cook-Inseln, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Jemen, Kap Verde*, Kenia, Kiribati, Kirgistan*, Komoren, Kongo, Laos, Lesotho*, Liberia, Madagaskar, Mali, Malawi, Mauretanien*, Mongolei*, Mozambique, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sambia, Salomonen, Senegal, Sierra Leone, Sao Tomé und Príncipe, Sudan, Sri Lanka, Tadschikistan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Usbekistan*, Vanuatu, Vietnam.
Bei der Einfuhr in die EU werden Zollvorteile nur gewährt, wenn als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird. Für Warensendungen über 6.000 Euro muss diese von einem REX ausgefertigt sein. Ursprungszeugnisse Form A aus diesen Ländern werden nicht mehr akzeptiert. Für die mit * gekennzeichneten Länder gilt das seit 1. Juli 2020 festgelegte. Kambodscha wurde wegen Menschenrechtsverletzungen aus dem APS ausgeschlossen.
3. Wie lautet der Wortlaut der REX-Erklärung zum Ursprung?
Wortlaut für REX-Länder
Als Ursprungsnachweis dient eine „Erklärung zum Ursprung“. Diese kann bei Sendungswerten bis 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden, über 6.000 Euro nur vom REX. Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten.
- Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
- Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Weitere Informationen zum REX im Warenverkehr mit APS- und ÜLG-Staaten stellt der Zoll auf seiner Website bereit.
4. Kann die REX-Nummer überprüft werden?
Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer EU-Datenbank möglich. Deren Zuverlässigkeit soll ausgebaut werden.
5. Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?
Generell gilt: eine einmalige Registrierung gilt für alle Anwendungsfälle.
Warenverkehr mit APS-Staaten
Im Warenverkehr mit APS-Staaten gelten lediglich Zollvorteile bei der Einfuhr in die EU. Deswegen ist die Registrierung für Unternehmen in der EU nur bei folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
- EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
- APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer im Zusammenhang mit dem APS-System.
Warenverkehr mit ÜLG
Der Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten wurde zum Jahresbeginn 2020 ebenfalls auf den REX umgestellt. Es handelt sich um eine einseitige Präferenz beim Import. Die Notwendigkeit einer Registrierung als EU-Unternehmen ist nicht erkennbar.
Verwendung des REX für zweiseitige Handelsabkommen
Die EU setzt den REX auch mehr und mehr in bilateralen Handelsabkommen ein, anstelle der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Die Handelsabkommen mit Kanada (CETA), Japan, Vietnam und auch das Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sind die ersten Anwendungsfälle. Die Ursprungserklärung für die zweiseitigen Abkommen hat einen anderen Wortlaut als die REX-Erklärung mit APS-Staaten.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer im Zusammenhang mit CETA.
- Zoll: Informationen zum Registrierten Ausführer (REX) (Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nicht-foermlicher-Praeferenznachweise/Registrierter-Ausfuehrer/registrierter-ausfuehrer_node.html)
- UZK: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2015_343_R_0002&from=DE)
- Verordnung (EU) 978/2012 Grundregelungen APS (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:303:0001:0082:DE:PDF)
- Verordnung (EU) 1213/2012: länderspezifische Ausnahmen (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:348:0011:0013:DE:PDF)
- Verordnung (EU) 1/2014: APS+ (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:001:0001:0003:DE:PDF)
- Verordnung (EU) 1016/2014: zusätzliche Länder seit 1.10.2014 (Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_283_R_0007&from=DE)
- EU-Informationen zum APS (Link: http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/development/generalised-scheme-of-preferences/index_en.htm)