Einreise, Aufenthalt und Arbeit für Geflüchtete aus der Ukraine

Der Krieg Russlands in der Ukraine verschärft dramatisch die humanitäre Lage vor Ort und viele Menschen fliehen über die Landesgrenzen in die EU . Wir haben die wichtigsten Informationen für geflüchtete Menschen zusammengetragen. Zu beachten ist jedoch: Die Rechtslage in Deutschland entwickelt sich aktuell sehr schnell. Wir versuchen, die Informationen so aktuell wie möglich zu halten. Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine finden Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums in deutscher und ukrainischer Sprache und auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
(Stand 24.03.2022)

Erstinformationen für Geflüchtete

Vor dem Krieg Russlands in der Ukraine fliehen viele Menschen in die EU. Wie geht es hier weiter? Die wichtigsten Informationen für geflüchtete Menschen und ihre Helfer in den Kommunen haben wir zusammengetragen.

Einreise und Aufenthalt

Generell gilt: Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem biometrischen Reisepass können für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland reisen. Der visumfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine kann um weitere 90 Tage gemäß § 40 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verlängert werden. Das gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich visumfrei oder mit Besuchsvisum aus privaten Gründen (z.B. Familienbesuch) bereits in Deutschland befinden. Wichtig ist: Mit diesem visumfreien Aufenthalt besteht keine Arbeitserlaubnis!
Aktuelle Ausnahme: Am 4. März hat die EU die Anwendung der sogenannten “Massenzustromrichtlinie (PDF) beschlossen. Für Deutschland bedeutet das: Personen, die in den Anwendungsbereich der Massenzustromrichtlinie fallen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Erforderlich ist ein Antrag, der bei der Ausländerbehörde am Wohnort gestellt werden muss. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt für zwei Jahre und kann danach um 1 Jahr verlängert werden.
Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht dennoch weiter. Ukrainischen Staatsangehörigen wird derzeit jedoch empfohlen, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf § 24 AufenthG zu stellen und von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Mit diesem Aufenthaltsstatus ist auch eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung erlaubt. Diese Erlaubnis muss im Aufenthaltstitel vermerkt sein.

Unterkunft und Registrierung in Rheinland-Pfalz

Geflüchtete Menschen, die dauerhaft privat unterkommen, melden sich bitte bei der zuständigen Stadtverwaltung zur Registrierung. Geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer, die keine private Unterbringung finden, können sich an eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende wenden. Alle Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (Afa) finden Sie hier. Geflüchtete Menschen, die einen Arbeitsplatz finden, bevor sie sich registriert haben, melden sich bitte bei der Kommune beim Standort ihres Arbeitsplatzes an.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Ukrainerinnen und Ukrainer, die einen Antrag auf § 24 AufenthG gestellt haben, können bereits mit der Fiktionsbescheinigung eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung aufnehmen. Wichtig ist, dass eine Erwerbstätigkeit von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt wird. Das Bundesinnenministerium empfiehlt, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (PDF), in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
Es gibt bereits erste Plattformen, die Menschen zu Unternehmen vermitteln, z.B.
Weitere Informationen hält das Bundesinnenministerium bereit.

Haben ukrainische Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§24 AufenthG) in Deutschland Zugang zum Arbeitsmarkt?

Grundsätzlich ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes laut EU-Richtlinie eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit muss von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium empfiehlt den Ausländerbehörden, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten. Es gibt bereits erste Plattformen, die Menschen zu Unternehmen vermitteln, z.B. https://www.jobaidukraine.com/
sowie :
Weitere Informationen hält das Bundesinneninisterium bereit.

Haben ukrainische Flüchtlinge Zugang zu Sozialleistungen?

Ja. Die EU schreibt die Unterbringung und Bereitstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie medizinische Grundversorgung vor. Nach §24 AufenthG stehen Betroffenen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sowie weitere mögliche Leistungen (z.B. Kindergeld) zu. Zuständig vor Ort ist das Sozialamt der Gemeinde.

Weitere Links und Informationen

Ansprechpartner bei den IHKs in Rheinland-Pfalz

Die Welcome Center der IHKs in Rheinland-Pfalz stehen als Ansprechpartner für Geflüchtete und Unternehmen, die helfen wollen, zur Verfügung: