Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) - Neue Hinweise der DEHSt zur notwendigen Fristeinhaltung trotz Corona-Krise

Die in Deutschland für das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) zuständige Behörde hat sich am 28. März 2020 erneut zur Einhaltung der Fristen durch emissionshandelspflichtige Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise geäußert. Bitte lesen Sie zu Ihrer vollständigen Information die Hinweismail der DEHSt im Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die DEHSt erreichen derzeit Anfragen, wie bei der Emissionsberichterstattung 2019 vorzugehen ist, wenn die am 31.03.2020 ablaufende Frist zur Einreichung der Emissionsberichte 2019 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen nicht eingehalten werden kann. Hierzu möchten wir Ihnen die folgenden Hinweise geben.
Fristen zur Übermittlung des Emissionsberichts bis 31.03.2020 und zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis 30.04.2020
Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgebebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren. Bitte beachten Sie auch, dass die Eintragung der geprüften Emissionen im Unionsregister bis zum 31.03.2020 vorzunehmen und von der Prüfstelle zu bestätigen ist. Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten, bei denen nach dem 31.03.2020 keine geprüften Emissionen für 2019 eingetragen sind, werden gemäß der Europäischen Registerverordnung automatisch gesperrt. Der Eintrag der geprüften Emissionen ist zudem wichtig, um die Abgabeverpflichtung bis 30.04.2020 zu erfüllen. Diesbezüglich bitten wir Sie, insbesondere auch die rechtzeitige Abgabe der Emissionsberechtigungen zu gewährleisten. Dabei sollte auch erwogen werden, die Emissionsberechtigungen bereits vor dem 30.04.2020 abzugeben, um Risiken für ein Fristversäumnis zu vermeiden. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist: Emissions reporting for the EU Emissions Trading System and information on release of verified emissions data and compliance information for 2019.
Sofern Ihnen das Einreichen des verifizierten Emissionsberichts in Folge der derzeitigen Situation im Einzelfall nicht form- und/oder fristgerecht möglich sein sollte, wird die DEHSt dies im weiteren Vollzug berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie das Fristversäumnis schlüssig dokumentieren und begründen. Sind die Umstände des Einzelfalls bereits vor Fristablauf bekannt, sollten Sie dies der DEHSt unverzüglich per E-Mail an emissionshandel@dehst.de mitteilen.
Übersendung des Emissionsberichts 2019 ausschließlich über die Virtuelle Poststelle
Sollte Ihrem Unternehmen eine fristgerechte Übersendung des Emissionsberichts über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt nicht möglich sein, bitten wir von einer vorsorglichen Übersendung des Emissionsberichts zur Fristwahrung per E-Mail, Fax, auf dem Postweg oder via VPS durch die Prüfstelle abzusehen. Sobald die VPS-bevollmächtigte Person wieder Zugriff auf das VPS-Postfach hat, ist die Übersendung des Emissionsberichts über die VPS umgehend nachzuholen. Zudem verweisen wir auf unsere FAQ zur VPS Nummer 020 mit Hinweisen zur Übersendung von VPS-Nachrichten ohne qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Sonderregelungen bei der Verifizierung der Emissionsberichte 2019
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert. Diese Information der DAkkS finden Sie auch auf unserer DEHSt-Internetseite.
Weitere Auskünfte
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ist der Kundenservice seit dem 18.03.2020 nur noch schriftlich erreichbar. Bitte schicken Sie Ihre Anfragen per E-Mail an emissionshandel@dehst.de. Wir werden sie schnellstmöglich bearbeiten. Außerdem können Sie im Internet alle bisherigen Mailings der DEHSt nachlesen. Sie finden sie unter www.dehst.de/Mailings."
Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967).
Quelle: Gesetzestext Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit