MCP-Verordnung - Referentenentwurf von BMU

Am 30. April 2018 hat das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Anhörung der beteiligten Kreise vorgelegt (MCP-Verordnung). Für diese Anlagen werden vergleichbare Anforderungen bisher in der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Diese sollen nun in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, um die EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie) umzusetzen.
Die Anforderungen betreffen etwa 33.000 sowohl genehmigungsbedürftige sowie nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen in Deutschland. Darunter fallen zum Beispiel Anlagen, in denen Stein- oder Braunkohle, Holz und Biomasse, Bio- sowie Erdgas oder Öl verbrannt werden, aber auch Gasturbinen oder Verbrennungsmotoranlagen (z.B. Notstrommotoren). Dies führt zu gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt und bedeutet für Unternehmen in Deutschland zugleich mehr Rechts- und Planungssicherheit.
Für 16 Anlagenarten werden Ausnahmen vom Anwendungsbereich definiert: Darunter fallen z.B. große Feuerungsanlagen (13. BImSchV), mobile Maschinen (EU-VO 2016/1628), Wärme- und Wärmebehandlungsöfen (z.B. Hochöfen), Koksöfen, Krematorien oder Ablaugekessel in der Zellstoffindustrie.
Der DIHK unterstützt das Anliegen des Bundesumweltministeriums (BMU), die Verordnungsänderung noch in 2018 umzusetzen sowie explizit das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel der Bundesregierung, nicht über die Anforderungen europäischer Vorgaben hinauszugehen. Ebenso wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die „One in, one out"-Regel konsequent anzuwenden. Beides setzt der vorliegende Verordnungsentwurf aus Sicht des DIHK an vielen Stellen nicht um.
Aufgrund der von vielen betroffenen Unternehmen erwarteten hohen Belastungen und der in vielen Teilen noch verbesserungswürdigen Regelungsinhalten wird sich der DIHK weiterhin an dem Gesetzgebungsvorhaben beteiligen. Für Anregungen zur Verordnung oder Inhalten der DIHK-Stellungnahme ist der DIHK deshalb jederzeit dankbar.

Quelle: DIHK