Hochwasserschutzgesetz II

Das Hochwasserschutzgesetz II soll die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen zukünftig beschleunigen. Dazu sollen beschleunigte Enteignungsverfahren im Zuge der Planfeststellung (§ 71 WHG) eingeführt, mögliche Ausgleichsmaßnahmen für Rückhalteflächen (§ 77) erweitert und Vorkaufsrechte (§ 99a WHG) gewährt werden. Es ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten und ist ein Artikelgesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Baugesetzbuchs (BauGB), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
In Überschwemmungsgebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100), ist die Ausweitung oder Ergänzung von Baugebieten weiterhin nur in Ausnahmefällen zulässig (§ 78). Neu ist, dass von diesen Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger erwartet werden dürfen. Außerdem sollen bei Änderungen oder Ergänzungen von Bebauungsplänen nun nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sowie Hochwasserschutz vermieden und eine hochwasserangepasste Bauweise berücksichtigt werden. Auch das Lagern wassergefährdender Stoffe außerhalb von Anlagen ist hier zukünftig untersagt (§ 78a).
Gänzlich neu wurden Anforderungen an die Bauleitplanung und das Bauen in Risikogebieten eingeführt (§ 78b). Dies sind von den Ländern auszuweisende Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 200 Jahren zu erwarten ist (HQ 200) und die nicht als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wurden. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen hat die Bauleitplanung Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange (nach § 1 Absatz 7 BauGB) zu berücksichtigen. In Gebieten ohne Bebauungsplan sollen bauliche Anlagen zudem "in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist." Dabei sollen zudem Lage des Grundstücks und Schadenswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.
Die Anforderung des hochwasserangepassten Bauens wurde in Bundestag und Bundesrat heftig diskutiert. Die ursprüngliche Pflicht zu dieser Bauweise in Risikogebieten ist nun zu einer Soll-Vorschrift abgewandelt worden, die Abweichungen oder Ausnahmen zulässt. Zudem ist sie nur noch in Gebieten ohne festgesetzten Bebauungsplan vorgesehen.
Sowohl in Überschwemmungs- als auch Risikogebieten ist das Errichten von Heizölverbraucheranlagen nur noch zulässig, wenn kein weniger wassergefährdender Energieträger zur Verfügung steht. In Überschwemmungsgebieten bedarf es dazu einer Ausnahmegenehmigung der Behörde, in Risikogebieten reicht eine Anzeige 6 Wochen vor Errichtung. Bestehende Anlagen müssen in Überschwemmungsgebieten bis zum 5. Januar 2023 und in Risikogebieten bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachgerüstet werden.
Zukünftig können Länder ( wie bspw. in Sachsen bereits geschehen) Hochwasserentstehungsgebiete ausweisen, in denen bei Starkniederschlägen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können. Hier wird bspw. das Bauen von Straßen und baulichen Anlagen ab einer versiegelnden Gesamtfläche von 1.500 m² unter Genehmigungsvorbehalt der Behörde gestellt.
Das Änderungsgesetz kann im Bundesanzeiger eingesehen werden.
Quelle: DIHK