Aarhus-Konvention
Die EU-Kommission führt derzeit eine Konsultation zur verbesserten Umsetzung der Aarhus-Konvention durch. Im Mittelpunkt der Konsultation steht der mögliche Ausbau des Gerichtszugangs in Umweltangelegenheiten. Hier trägt sich die EU-Kommission etwa mit dem Gedanken der Erweiterung individueller Klagerechte. Dazu sollen Informationen und Meinungen über die Wirksamkeit des Gerichtszugangs in Umweltangelegenheiten zusammengetragen und die Konsequenzen verschiedener Optionen geprüft werden.
Der DIHK hat zur Beteiligung eine schriftliche Stellungnahme entworfen und bittet die IHKs dazu um weitere Hinweise und Anregungen. Bitte senden Sie Ihre Hinweise und Anregungen zum Thema an Herrn Martin Krause per E-Mail – Martin.Krause@Rheinhessen.ihk24.de.
Der DIHK hat zur Beteiligung eine schriftliche Stellungnahme entworfen und bittet die IHKs dazu um weitere Hinweise und Anregungen. Bitte senden Sie Ihre Hinweise und Anregungen zum Thema an Herrn Martin Krause per E-Mail – Martin.Krause@Rheinhessen.ihk24.de.
Um die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft zu stärken, haben die Staaten der europäischen Region im Juni 1998 die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese legt wichtige Rechte für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Umweltschutz fest und schafft die folgenden drei Voraussetzungen:
Zugang zu Umweltinformationen
Erst das Wissen über den Zustand unserer Umwelt macht die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen möglich. Behörden müssen nach der Aarhus-Konvention deshalb der Öffentlichkeit auf Antrag Umweltinformationen zur Verfügung stellen.
Erst das Wissen über den Zustand unserer Umwelt macht die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen möglich. Behörden müssen nach der Aarhus-Konvention deshalb der Öffentlichkeit auf Antrag Umweltinformationen zur Verfügung stellen.
Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren kann dazu beitragen, dass Umwelt und Naturschutz gebührend berücksichtigt werden. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren kann dazu beitragen, dass Umwelt und Naturschutz gebührend berücksichtigt werden. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Damit jeder Einzelne seine Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und auf Verfahrensbeteiligung auch effektiv durchsetzen kann, sieht die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände vor (siehe hierzu auch Handbook on Access to Justice). Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren.
Damit jeder Einzelne seine Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und auf Verfahrensbeteiligung auch effektiv durchsetzen kann, sieht die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände vor (siehe hierzu auch Handbook on Access to Justice). Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren.
Die Aarhus–Konvention ist als gesamteuropäischer Prozess auf Ebene der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen.