REACH-Verordnung - Erweiterte Regelung für Nanomaterialien

Im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH kommt es ab 1. Januar 2020 zur Anwendung spezifischer Anforderungen und Klarstellungen für die Registrierung sogenannter Nanoformen von Stoffen. Bei Nanomaterialien handelt es sich um chemische Substanzen in bestimmter Form. Manche Stoffe bestehen dabei ausschließlich in Nanoform. Hintergrund der ab 1. Januar 2020 zu berücksichtigenden spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien in der EU ist die zuvor erfolgte Revision verschiedener Anhänge der REACH-Verordnung (Annex I, III und VI - XII). Die damit verbundenen Anforderungen für Registranten betreffen etwa die Identifikation von Stoffen in Nanoform im Zuge der Registrierung sowie die Erfassung und Weiterleitung spezifischer Informationen.
Die Klarstellungen und Regelungen sind ab 1. Januar 2020 verpflichtend für alle Nanomaterialien anzuwenden und gelten sowohl für neue als auch für bereits bestehende Registrierungen.
Weitere Informationen geben Ihnen die Homepage der EU-Kommission sowie die Mitteilung des Umweltbundesamtes.
Am 1. Juni 2007 trat die REACH-Verordnung in Kraft (REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe). REACH betrifft nicht allein die chemische Industrie, sondern das gesamte produzierende Gewerbe. Alle chemischen Stoffe, die in Mengen ab einer Tonne pro Jahr hergestellt oder in die EU eingeführt werden, müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) registriert werden. Dabei muss der vorgesehene Anwendungszweck angegeben werden. Eine gute Kommunikation in der gesamten Lieferkette ist daher notwendig.
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REACH Registrierungen im Rahmen des BREXIT
‎Registrierungen für chemische Stoffe aus Großbritannien können nach dem Brexit ‎ihre Wirksamkeit verlieren, falls betreffende Unternehmen keinen alleinigen Vertreter ‎mit Sitz in der EU oder EWR benennen. Dasselbe gilt für Stoffe aus Nicht-EU-Staaten, ‎die zuvor über Großbritannien zugelassen wurden. Gemeinsame Stoffregistrierungen ‎mit einem britischen Unternehmen, die von dem dortigen Unternehmen vorgenommen ‎wurden, könnten nach dem Brexit ebenfalls nicht weiter bestehen und müssten ‎neu registriert werden. Ferner müssten Unternehmen aus der EU etwa Exporte von ‎Chemikalien nach Großbritannien im Rahmen der PIC-Verordnung melden.‎ Alle deutschen Unternehmen sollten mögliche Änderungen in ihre Planung einbeziehen.‎
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat auf ihrer Website umfassende Informationen bereitgestellt, was Unternehmen, die im Rahmen der Europäischen ‎Chemikalienverordnung REACH agieren, im Zuge des Brexit beachten sollten. Die ‎Informationen der ECHA in englischer Sprache finden Sie hier.
SVHC-Liste
Im Rahmen der Akkreditierung veröffentlicht die ECHA eine (englischsprachige) Liste mit Stoffen und Stoffgruppen, die als "besonders besorgniserregend" eingestuft wurden (Candidate list of substances of very high concern; SVHC). Diese Stoffe werden vermutlich mittelfristig in der EU verboten werden. Unternehmen sind daher gut beraten, regelmäßig die Liste auf Änderungen oder Ergänzungen zu prüfen und ggf. den Einkauf sowie die Produktion darauf anzupassen. Die Suche nach Ersatzstoffen kann sehr aufwendig sein. Die Liste finden Sie auf der Website von ECHA (European Chemicals Agency).
  • 31. Mai 2018: Ende der dritten und letzten Registrierungsfrist für Stoffe, die in einer Menge von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden
  • 5. Februar 2018: Empfehlung der ECHA gegenüber der EU-Kommission bzgl. Aufnahme von sieben besonders besorgniserregenden Stoffen in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Mitteilung der ECHA auf der Homepage de ECHA)
  • 1. Juni 2007: Inkrafttreten der REACH-Verordnung