POP-Verordnung

Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe unterliegen.
Im Juli 2019 ist die Neufassung der europäischen Verordnung über persistente organische Schadstoffe (EU 2019/1021) in Kraft getreten. Zweck der Überarbeitung der POP-Verordnung ist u. a. die Anpassung an Änderungen des Stockholmer Abkommens. Dieses dient als weltweiter Rahmen zur Vermeidung von persistenten organischen Stoffen. Neben redaktionellen Anpassungen kommt es u. a. zu einer Beschränkung des Flammenhemmers Decabromdiphenylether (DecaBDE). Für DecaBDE gelten künftig bestimmte Grenzwerte (als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (mit Ausnahmen, siehe Anhang I der Verordnung) sowie in Bezug auf Abfälle, welche DecaBDE enthalten (siehe Anhang VI der Verordnung). Die Neufassung kann insbesondere Auswirkungen auf das Recycling von Kunststoffen (v. a. aus Elektro- und Elektronikgeräten oder aus Altfahrzeugen) sowie von (beschichteten) Textilien haben, da hier häufig DecaBDE enthalten ist.
Auch für andere bromierte Diphenylether (PBDE, konkret Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether) wurden Grenzwerte in die Verordnung aufgenommen.
Quelle: POP-Verordnung