Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) - Änderungen 2025 möglich

Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, soll die ordnungsgemäße Entsorgung und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sichergestellt werden. Das Verwertungspotenzial soll insbesondere durch die konsequente Getrennthaltung bereits am Entstehungsort ausgeschöpft werden. Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich an alle Abfallbesitzer und Abfallerzeuger mit Ausnahme der privaten Haushalte – neben Gewerbebetrieben sind dies Unternehmen des Handels, Handwerks und der Dienstleistung. Eine Novelle ist in den maßgeblichen Teilen am 1. August 2017 in Kraft getreten.

Aktuelles

Zur Verhinderung technischer Handelshemmnisse müssen relevante Gesetze der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt werden. Nach Ende einer Stillhaltefrist können die Gesetze beschlossen oder verkündet werden. Im Fall der GewAbfV hat die Bundesregierung den Entwurf vor dem Beginn des formellen Gesetzgebungsverfahrens eingereicht. Die Stillhaltefrist endet am 7. Januar 2025. Danach folgen Kabinettsbeschluss und Bundesratsverfahren.
Wesentliche Änderungen sind auf den ersten Blick :
Nr. 4 a (§ 3 Absatz 2)
Die Präzisierung der sehr geringen Menge wird von 5 auf 10 Kg je Woche angehoben.
Damit kommt das BMUV teilweise den Vorschlägen der DIHK entgegen: Wir hatten "weniger als 120 Liter oder weniger als 20 Kilogramm" vorgeschlagen.
Nr. 4 b (§ 3 Absatz 3)
Die Sachverständigenprüfung bei Vorliegen von Anhaltspunkten zur Unrichtigkeit der Dokumentation muss nicht mehr vom Unternehmen sondern von der Behörde beauftragt werden. Die Kosten werden den Unternehmen nur in Rechnung gestellt, wenn die Prüfung die Unrichtigkeit der Dokumentation feststellt.
Damit kommt das BMUV teilweise den Vorschlägen der DIHK entgegen: Wir hatten uns dagegen ausgesprochen, den Vollzug auf Sachverständige auszulagern. Sollte die Gesetzgebung an der Prüfung festhalten, hatten wir uns jedoch zumindest für die Verantwortung der Beauftragung durch die Behörden ausgesprochen.
Nr. 6 (§ 4 Absatz 5)
Die Form der Nachweise zur Dokumentation wird verbindlicher ("ist durch ... vorzunehmen." statt "kann durch ... erfolgen."). Aufgezählt werden dazu Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, Entsorgungsverträge und Nachweise. Lagepläne werden in der Aufzählung gestrichen.
Nr. 8 (§ 8 Absatz 2)
Die Präzisierung der geringen Menge bei Bau- oder Abbruchmaßnahme wurde auf 1 Kubikmeter statt 0,5 Kubikmeter erhöht.
Nr. 10 (neu 9a Absatz 2)
Die Kennzeichnungspflicht von Behältern wird auch auf Behälter ausgeweitet, in denen Abfälle gemischt gesammelt werden. Hier sind die nicht zugelassenen Abfallfraktionen aufzuführen.
Anlage 2: Bei der Dokumentation wird ein Zusatz zur Entsorgererklärung ergänzt.
Artikel 2: Die Deponieverordnung wird hinsichtlich asbesthaltiger Abfälle angepasst.

Verknüpfung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der fünfstufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und letztlich der Beseitigung zuzuführen. Die Hierarchie, gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen, bedarf allerdings für einzelne Abfallströme der Konkretisierung durch untergesetzliche Regelungen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dies geschah mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Die in der vorher gültigen Verordnung enthaltene Gleichheit von stofflicher und energetischer Verwertung wurde abgelöst durch den Vorrang der stofflichen Verwertung und somit das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Ressourcenschutzes gestärkt.

Verpflichtungen für Unternehmen

Die Novelle regelt im Einzelnen die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Für alle Unternehmen gilt weiterhin eine Dokumentationspflicht zu den anfallenden Abfällen. Die Form der Dokumentation ist nicht vorgegeben. Sie kann in Papierform oder digital erfolgen und neben der Anschrift die vorhandenen Abfallmengen und Entsorgungswege durch Fotos, Lagepläne, Praxisbelege, Liefer-/ Wiegescheine o.ä. festhalten. Bei Abweichung von Getrenntsammlungspflicht muss entweder die technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit dargelegt werden.
Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden 10 Prozent ohne weitere Vorbehandlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht werden muss.
Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden, so dass insgesamt die geforderte Anlagentechnik vorhanden ist.
Mineralische Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen.

Novellierungsprozess

Ziel der Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist es, die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten, die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung von gewerblichen Abfällen zu stärken und das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung zu sichern.
Die Gewerbeabfallverordnung wurde zuletzt in 2017 neugefasst und zwischenzeitlich im Hinblick auf ihre Zielerreichung evaluiert. Zur Evaluierung hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit dem Titel "Erarbeitung von Grundlagen für die Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung" (UBA-Texte 47/2023) in Auftrag gegeben. Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Verordnung zwar einen wichtigen Impuls für eine bessere Getrenntsammlung und ein verstärktes Recycling gegeben hat, aber ihre intendierte Wirkung noch nicht vollends entfalten konnte. Dies gilt sowohl für die Durchsetzung der getrennten Sammlung als auch für das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung von Gemischen. Die Ursachen liegen nach den Erkenntnissen des vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens sowohl an Unschärfen im Verordnungstext, als auch an der unzureichenden Umsetzung seitens der Abfallerzeuger und –besitzer sowie an Defiziten im behördlichen Vollzug.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endete am 15. Mai 2024. Die DIHK hat eine Stellungnahme abgegeben. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis April 2025 abgeschlossen sein.