Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für den privaten und gewerblichen Bereich unterliegen seit 2006 dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Es setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) in geltendes Recht in Deutschland um.
Die Ziele des ElektroG sind:
- Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG),
- die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- das Recycling und
- damit Steigerung der Ressourceneffizienz.
- die umweltgerechte Entsorgung von EAG und
- die Kreislaufführung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Hierfür legt es konkrete Pflichten für die Hersteller der Produkte, den Handel, die Kommunen, die Besitzer von EAG sowie die Entsorger fest. Die Bürgerinnen und Bürger sind nach dem ElektroG verpflichtet, ihre EAG einer vom Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Im Rahmen der dem ElektroG zugrundeliegenden Strukturen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen zuständig. Die Abgabe der EAG bei den örE ist seit Inkrafttreten des ElektroG kostenlos. Die Hersteller sind in Ausübung ihrer Produktverantwortung für die Rücknahme der EAG verantwortlich. Dies beinhaltet insbesondere die Organisation der Abholung der EAG bei kommunalen Sammel- bzw. Übergabestellen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung.
Der offene Anwendungsbereich (Open Scope) umfasst gemäß Paragraph 3 „Elektro- und Elektronikgeräte“, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und
- zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
- der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
So können z.B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden. Anlage 1 gibt Ihnen eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die sechs Kategorien des Paragraphen 2 Absatz 1 fallen. In Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien erfolgt eine Unterteilung in 17 Gerätearten.
Als Unternehmen sind registrierungspflichtig bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear), wenn Sie Hersteller im Sinne des Paragraph 3 Nummer 9 und die angebotenen Produkte als Elektrogeräte in den offenen Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Neben der Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten koordiniert die Stiftung die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland.
Die aktuelle ElektroG-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Sie finden die aktuellen Gebühren auf der Homepage des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die DIHK gibt Ihnen für die Europäische Union und auch für europäische Drittstaaten in der Veröffentlichung "Elektronikschrottentsorgung in Europa 2023" einen Überblick über 34 europäische Länder. Damit können Sie sehen, ob Sie den Regelungen der Elektronikschrottbestimmungen unterliegen und welche Pflichten für Hersteller, Importeure und den Handel bestehen. Auf 81 Seiten finden Sie Antworten auf viele Fragen, z.B. Gibt es eine nationale Registrierungsstelle? Müssen Endverkäufer Geräte zurücknehmen? Sind Entsorgungsbeiträge zu zahlen oder Meldepflichten zu erfüllen?