Der Abfallbeauftragte in Unternehmen

Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage, auf der bestimmte Unternehmen zur Bestellung von Abfallbeauftragten verpflichtet sind. Weiterhin werden durch sie die Anforderungen an Abfallbeauftragte definiert.
Wenn Sie Betreiber von
  • genehmigungsbedürftigten Anlagen nach den Nummern 1 bis 7, 9 und 10 oder nach Nummer 8,
  • Deponien,
  • Krankenhäusern und Kliniken oder
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5
sind, müssen Sie mindestens einen Abfallbeauftragten bestellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben, denn die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.
Ein Abfallbeauftragter muss zuverlässig sein (§8) und die Fachkunde besitzen (§9) sowie mindestens alle 2 Jahre an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen, um über den notwendigen aktuellen Wissensstand zu verfügen.