Individuelle Fristen der Unternehmen

In der vierten Spalte der Tabelle ist ein Vermerk, ob eine Gesetzliche Änderung (G) notwendig oder Allgemeinverfügung (V) ausreichend ist.
In der fünften Spalte der Tabelle ist durch J (Ja) bzw. N (Nein) gekennzeichnet, ob eine Äußerung der Behörde/Institutionen dazu vorhanden ist.
Was?
Konsequenzen
G/V
J/N
Einhaltung der Realisierungsfristen für Windparks, PV-Anlagen und Biomasseanlagen bei Auktionen nach dem EEG.
Verlust der Förderzusage, Einbehaltung der Sicherheit (variiert nach Technologie) durch Bundesnetzagentur
G
N
Innovationsförderprojekte des Bundes: Einhaltung der Fristen für Leistungspakete seitens der Projektpartner als Bedingung für Auszahlung der Fördergelder
Projekte werden derzeit ausgesetzt/ unterbrochen. Was bedeutet dies für den Fluss der Fördergelder? Wie wird mit den für das Projekt angestellten Mitarbeitern bei Unternehmen und Forschungsinstituten verfahren?
Sachverständigenprüfungen:
  • Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (47 AwSV) betrofft ca. 50.000 Anlagen Prüfung i.d.R.
Bis zu 10.000 € Bußgeld
V
N
  • Altfahrzeugverordnung (§ 5 Abs. 3)
Verlust der Anerkennung als Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe oder Schredderanlagen
V
N
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 29a BImSchG) regelmäßig
Bis zu 10.000 € Bußgeld
V
N
Emissionserklärung § 27 BImSchG: Anlagenbetreiber müssen je nach Vorgabe der Behörden oder Anlagenart in regelmäßigen Abständen Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen machen.
Bis zu 10.000 € Bußgeld
V
N
Wiederkehrende Emissionsmessung § 28 BImSchG
Bis zu 50.000 € Bußgeld
V
N
Emissionsjahresbericht, Ergebnisse aus anderen Emissions­messungen sowie die Anlagenüberwachung § 31, § 52a und 52 BImSchG.
Bis zu 10.000 € Bußgeld
V
N
Fortbildungsmaßnahmen für Betriebsbeauftragte oder Fachbetriebe (bspw. § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV, § 9 5. BImSchV, § 63 AwsV, § 64 WHG...)
Verlust der Fachkunde
V
N
Wiederkehrende Überwachung von Feuerungsanlagen (Schornsteinfeger) § 15 1. BImSchV
Bis zu 50.000 € Bußgeld
V
N
Diverse Messungen, Überwachungen oder Berichtspflichten nach 2., 7., 11., 13., 17., 20., 25., 27., 28., 31., 42. und 44. BImSchV
In der Regel zwischen 10.000 und 50.000 Euro
V
N
Jährlicher Bericht der Beauftragten:
  • Gewässerschutzbeauftragte (§ 65 Abs 2 WHG)
  • Immissionsschutzbeauftragte (§ 54 Abs. 2 BImSchG)
  • Störfallbeauftragte (§ 58b Abs. 2 BImSchG)
  • Gefahrgutbeauftragte nach § 8 Abs. 5 GbV
Bis zu 50.000 Bußgeld
V
N
Überwachung nach § 4 AbwAG durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen
keine
V
N
Erklärung nach § 11 AbwAG
Bußgeld von 2.500
V
N
Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen nach § 8 Abs. 1 EDL-G (Nur “Nicht-KMU” oder über Bagatellschwelle) + ggf. Stichprobenkontrollen vom BAFA, ob der Pflicht nachgekommen wurde + Online-Erklärung für alle (auch KMU) Unternehmen innerhalb von zwei Monate nachdem Energieaudit hätte durchgeführt werden müssen
Bußgeld von bis zu 50.000 Euro durch BAFA
V
N
EMAS Europäisches Umweltmanagementsystem, Fristen für Registrierungen: Den Registrierungsstellen (IHKs/HWks) sind jährlich durch die/den Umweltgutachter/in validierte Aktualisierungen bzw. Verlängerungen vorzulegen.
Verlust bzw. Aussetzen der EMAS-Registrierung
V
J