Antragsfristen mit fixem Datum (chronologisch)
jeweils zum 31. März:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
Meldefrist für Strommenge des vergangenen Jahres mit WP-Testat für die reduzierte §19 StromNEV-Umlage bei den Netzbetreibern
|
Verlust der reduzierten Umlage für 2019, je nach Netzbetreiber volle Umlage 2020, zumindest zunächst
|
Einreichung des Emissionsberichts 2019 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt*) > s.u.
nach §5 TEHG, Bericht muss vor Einreichung durch Prüfstelle verifiziert und testiert werden |
Kontosperrung nach § 29 TEHG (Anlagenbetreiber kann auf EU ETS-Zertifikate nicht mehr zugreifen, jedoch weiter seiner Abgabepflicht nachkommen)
Schätzung der Emissionen durch DEHSt
Bußgeld bei Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 500 000 Euro
|
Für Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Abs. 1 (Abgabe der Online Erklärung) bis zum 31. März 2020 zu erfüllen. Das gilt auch für Unternehmen, die das Audit vor dem 26.11.2019 begonnen haben.
|
Bußgeld
|
Jahresbericht nach § 3 Abwasserverordnung
|
Nein
|
Unternehmen mit KWKG-Förderung für Selbstverbrauch für Anlagen > 50 kW:
Erstellung einer Jahresabrechnung gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2017 für Bafa/Netzbetreiber |
Verlust der Förderung 2019
|
* Die DEHSt hat am 20. März erklärt: „Sollten Fristen in Folge der derzeitigen außergewöhnlichen Situation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, werden wir dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Wir informieren Sie weiter, sobald die EU oder die Europäische Kommission Entscheidungen treffen.“
jeweils zum 30. April:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
EU ETS – Anlagenbetreiben müssen Emissionsberechtigungen für das abgelaufene Kalenderjahr bei der DEHSt** abgeben
|
100 Euro pro fehlender Emissionsberechtigung und Pflicht zur Abgabe zum 1.1. des Folgejahrs (§ 30 Abs. 1 TEHG), Ausnahme: höhere Gewalt (s.u.)
|
Abgabefrist Mengenmitteilung nach § 27 Abs. 2 S. 4 ElektroG (Nachweis der Hersteller über zurückgenommene/ verwertete/ beseitigte Altgeräte)
|
Bußgeld gem. § 45 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 ElektroG bis zu 10.000 Euro
|
** Die DEHSt kann bei Vorliegen höherer Gewalt von einer Sanktionierung absehen. „Gründe höherer Gewalt sind nur Naturkräfte oder sonstige äußere Einflüsse, die vom Betreiber auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, nicht aber z. B. mangelnde Sorgfalt einzelner Mitarbeiter.“
zum 15. Mai:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
Abgabefrist für die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG (Nachweis über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr vom Hersteller/ Vertreiber in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufs- und Umverpackungen)
|
Bußgeld gem. § 34 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 VerpackG bis zu 100.000 Euro
|
jeweils zum 31. Mai:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
Meldefrist für weitergeleitete Strommenge an Dritte an die Übertragungsnetzbetreiber mit WP-Testat
|
Verlust der gesamten EEG-Privilegierung (Besondere Ausgleichsregelung und Eigenstrom) möglich
|
Begrenzung der KWK-Umlage nach Vorlage eines BesAR-Bescheids mit WP-Testat für Strommengen des Vorjahres beim Netzbetreiber
|
Volle KWKG-Umlage 2019
|
Begrenzung der Offshore-Umlage nach Vorlage eines BesAR-Bescheids mit WP-Testat für Strommengen des Vorjahres
|
Volle Offshore-Umlage 2019
|
Mitteilungspflicht geförderter KWK Anlagen gem. § 15 Abs. 2,3 KWKG
|
Verlust der Förderung
|
Mitteilung BesAR-Unternehmen an Übertragungsnetzbetreiber, wer sie 2019 beliefert hat
|
?
|
Diverse Meldungen Hauptzollamt:
- Stromsteuerfrei entnommene Mengen 2019 (§9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG)
- Stromsteuerpflichtige Mengen bei jährlicher Anmeldung für 2019 (§8 Abs. 4 StromStG)
Energiesteuerpflichtige Mengen bei jährlicher Anmeldung (§39 EnStG)
|
Verlust der Steuerbefreiung
|
zum 1. Juni:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
Antrag auf Strompreiskompensation bei der DEHSt für das Abrechnungsjahr 2019, mit WP- oder Buchprüfer-Bescheinigung, nach Maßgabe der Förderrichtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten des BMWi
|
Keine Strompreiskompensation für das Vorjahr (Antragsfrist ist Ausschlussfrist)
|
jeweils zum 30. Juni:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
Abgabe der Unterlagen für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung 2021 beim Bafa
|
Volle EEG-Umlage 2021, volle KWK- und Offshore-Umlage 2021
|
Bei Auszahlung von Steuerentlastung ist für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes für das Vorjahr eine Anzeige/Erklärung abzugeben (EnSTransV)
|
Verlust der Steuerentlastung 2019
|
Frist für die Anzeige bei der BNetzA für Sondernetzentgelte nach StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3
|
Verlust des Sondernetzentgelts 2019
|
zum 30. September:
Was?
|
Konsequenzen
|
---|---|
Anzeige für Inanspruchnahme des Sondernetzentgelts nach StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 bei der BNetzA
|
Verlust des Sondernetzentgelts 2021
|