Gebäudeenergiegesetz (GEG) - neue Pflichten in Nichtwohngebäuden

Grundsätzlich geht es bei dieser Gesetzgebung darum einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Der Gebäudebestand soll dafür klimaneutral gestaltet werden. Durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen sollen Treibhausgasemissionen eingespart werden. Zur Versorgung mit Wärme und Kälte in Gebäuden soll Energie sparsamer oder unvermeidbare Abwärme eingesetzt werden und der Einsatz von erneuerbaren Energien soll zunehmen. So sollen fossile Ressourcen geschont und die Abhängigkeit von Energieimporten verringert werden.
Konkrete Auswirkungen auf Ihr Unternehmen hat das Gesetz unter anderem aufgrund durch den §71 a, in dem geregelt ist, dass Nichtwohngebäude mit
  • einer Heizungsanlage bzw.
  • einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
  • einer Klimaanlage bzw.
  • einer kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden muss. Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
Gemeinsam mit dem Unternehmensnetzwerk Klimaschutz und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) organisiert die DIHK im Rahmen ihrer Kampagne #machen.sparen.profitieren die Webinarreihe „Gebäudeautomation im GEG und Fördermöglichkeiten durch die BEG-EM“, um Sie über die Verpflichtung zur Installation von Systemen zur Gebäudeautomation und -steuerung zu informieren. Zusätzlich werden Fördermöglichkeiten nach der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“, die parallel zum 1. Januar 2024 überarbeitete wurde, erläutert.