Befreiungsmöglichkeiten für Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe
Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtungsverfahren
Von der 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das
Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, zum Beispiel:
Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, zum Beispiel:
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit
- Geprüfte Werkschutzfachkraft
- Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat.
Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben, die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:
- Selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits vor dem 01. Dezember 1994 seit mindestens 3 Jahren befugt ausgeübt, spätestens am 01. Dezember 1991 ihre Tätigkeit begonnen haben.
Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach § 34 a der Gewerbeordnung vorliegt, die spätestens am 01. Dezember 1991 ausgestellt wurde.
Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist. - Das unselbständige Wachpersonal ist von der (in den Jahren 1996 - 2002 geforderten) 40stündigen Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 - das ist der Tag vor Inkrafttreten der neuen Bewachungsverordnung - in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war.
Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt für die ehemals 24-tündige, heute 40-stündige Unterrichtung auf Dauer. - Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer:
- Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34 a GewO nicht vorgesehen.
- Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.
Für die Anerkennung "anderer Nachweise" sind abschließend und ausschließlich die Gewerbebehörden zuständig.
Befreiungsmöglichkeit von der Sachkundeprüfung
Von der Sachkundeprüfung ist befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, zum Beispiel:
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Geprüfte Werkschutzfachkraft
- Geprüfte/r Werkschutzmeister/in
Außerdem ist von der Sachkundeprüfung befreit, wer erfolgreiche Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat.
Wer am 01. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig ist, benötigt die Sachkundeprüfung ebenfalls nicht.
Wer am 01. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig ist, muss die Sachkundeprüfung bis spätestens 01. Juli 2005 abgelegt haben, um weiterhin in konfliktgeneigten Bereichen tätig sein zu dürfen.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde sind die Befreiungstatbestände durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
Anerkennung anderer Nachweise gem. § 5 BewachV:
Die für den Wohnort zuständige Stadt bzw. Verbandsgemeindeverwaltung, wie zum Beispiel:
Die für den Wohnort zuständige Stadt bzw. Verbandsgemeindeverwaltung, wie zum Beispiel:
Landeshauptstadt Mainz
30 - Standes, Rechts- und Ordnungsamt
Marcus Braun
Kaiserstraße 3-5 Kreyßigflügel
55116 Mainz
Tel 0 61 31 - 12 24 35
E-Mail: marcus.braun@stadt.mainz.de
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