Anerkennung einer im EU-/EWR-Staat erworbenen Berufsqualifikation
Die Bundesregierung hat durch mehrere Regelungen die Feststellung und die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen verbessert. Kern der neuen Regelungen ist, dass ein Unternehmer aus einem EU- oder EWR-Staat die in Deutschland festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er sich hier niederlassen oder seine Dienstleistung anbieten möchte. Vorkenntnisse und Nachweise, die im Heimatstaat erworben wurden, können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Die Industrie- und Handelskammern sind autorisiert für die evtl. notwendige Durchführung einer ergänzenden Unterrichtung bzw. die Abnahme einer spezifischen Sachkundeprüfung.
In der Regel ist davon auszugehen, dass der aus dem EU-/EWR-Ausland kommende Antragsteller keine spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts in seinem Heimatstaat erworben hat. Demzufolge wird ein Erwerb zumindest dieser Kenntnisse unumgänglich sein. Die spezifische Sachkundeprüfung wird sich deshalb in der Regel zumindest auf die in § 4 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste) beziehen.
Die Vorschriften ermöglichen zwar, unter bestimmten Voraussetzungen im Heimatstaat erlangte Kenntnisse anerkannt zu bekommen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass in der Praxis die Anerkennung von im Ausland erworbenen Kenntnissen mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten für den Antragsteller verbunden sein kann. Um die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, die im EU-/EWR-Ausland erworben wurde, prüfen zu können, müssen alle relevanten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu tragen. Aus den – übersetzten – Unterlagen muss deutlich hervorgehen, welche Inhalte der im Heimatstaat erlangten Qualifikationen zugrunde liegen. Es reicht daher in der Regel nicht allein die Vorlage eines Zeugnisses oder einer Urkunde aus. Die Vergleichbarkeit mit den in Deutschland vorausgesetzten Qualifikationen kann nur anhand der jeweiligen Inhalte von Ausbildungsgängen, Kursen, Maßnahmen oder Ähnlichem geprüft werden.
Der Antragsteller sollte berücksichtigen, dass auch für die Teilnahme an der ergänzenden Unterrichtung bzw. der spezifischen Sachkundeprüfung Gebühren anfallen, die im Übrigen nur geringfügig (10 €) niedriger sind als für die Teilnahme an der kompletten Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung.
Da der Gesetzgeber an die Anerkennung hohe Voraussetzungen knüpft und auch das Anerkennungsverfahren zeit- und kostenintensiv sein kann, empfiehlt sich vor Antragstellung die Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer. Dort können Sie sich beraten lassen, auf welchem Weg Sie Ihr Ziel am besten erreichen.
Dieses Merkblatt dient der Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.