Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in
Neuordnung zum 01. August 2023
Wesentliche Änderungen sind:
- Berufsbezeichnung ändert sich von “Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff und Kautschuktechnik” in “Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in
- Einführung Standardberufsbildpositionen (SBBP) und Streichung bzw. Anpassung gewisser Lernziele
- Übernahme der Zusatzqualifikationen “Additive Fertigungsverfahren” und “Prozessintegration” aus den industriellen Metallberufen
Regelungen zu den Zusatzqualifikationen können nach §71 der Verordnung ab Inkrafttreten auch auf bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden. Ein Umschreiben ist nicht erforderlich.
Arbeitsgebiet
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-innen stellen aus polymeren Werkstoffen Bauteile und Baugruppen her. Dafür wählen sie Fertigungsverfahren sowie Materialien aus, sie richten Maschinen und Anlagen ein und überwachen Produktionsprozesse.
Branchen/ Betriebe
Unternehmen der Kunststoff- und Kautschukindustrie
Berufliche Fähigkeiten
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Umweltschutz
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
- Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
- Messen, Steuern, Regeln
- Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen
- Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln
- Fertigungsplanung und –steuerung
Ausbildung in den Fachrichtungen
- Formteile
- Halbzeuge
- Mehrschichtkautschukteile
- Compound- und Masterbatchherstellung
- Bauteile
- Faserverbundtechnologie
- Kunststofffenster
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung drei Jahre.
Berufsschulen
Ausbildungsverordnung
Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 14. Juni 2023