Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie

Fachleute für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie arbeiten in erster Linie im Service: sie dekorieren die Gasträume und Tische, empfangen die Gäste, beraten über die Speise- und Getränkeauswahl und nehmen Bestellungen entgegen. Sie bereiten bestimmte Speisen und Getränke am Tisch des Gastes zu und servieren. Sie bedienen Reservierungs- und Kassensysteme und erstellen Abrechnungen.

Arbeitsgebiet

Restaurantfachleute bedienen und betreuen die Gäste, sie arbeiten im Restaurant, am Buffet, in der Bar und sorgen dort für das entsprechende Ambiente, sprechen Empfehlungen aus, servieren Speisen und Getränke, erstellen die Rechnungen und kassieren. Als Repräsentanten des Hauses sind sie für das Wohl der Gäste verantwortlich. Restaurantfachleute beraten die Kunden, planen, kalkulieren und organisieren Veranstaltungen, führen diese auch durch.

Branchen und Betriebe

Unternehmen der Gastronomie, wie Restaurants, Gasthöfe, Bistros, Hotels und im Catering- und Veranstaltungsservice

Berufliche Fähigkeiten

Restaurantfachleute
  • empfangen und betreuen Gäste,
  • beraten Gäste über das Speisenangebot und korrespondierende Getränke,
  • verkaufen Speisen und Getränke,
  • präsentieren und servieren unter Berücksichtigung verschiedener Servierarten,
  • bereiten Speisen und Getränke am Tisch des Gastes zu,
  • planen Veranstaltungen und Festlichkeiten und wirken bei der Durchführung mit,
  • organisieren Serviceabläufe,
  • erstellen Abrechnungen.

Inhalte der Berufsausbildung

Die Ausbildung umfasst die 'Berufliche Grundbildung', 'Gemeinsame berufliche Fachbildung' und 'Besondere berufliche Fachbildung'
Berufliche Grundbildung:
  • Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz;
  • Umweltschutz;
  • Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf;
  • Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung;
  • Hygiene;
  • Küchenbereich;
  • Servicebereich;
  • Büroorganisation und –kommunikation;
  • Warenwirtschaft.
Gemeinsame berufliche Fachbildung:
  • Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf;
  • Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung;
  • Warenwirtschaft;
  • Werbung und Verkaufsförderung;
  • Wirtschaftsdienst.
Besondere berufliche Fachbildung:
  • Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf;
  • Arbeiten am Tisch des Gastes;
  • Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen;
  • Führen einer Station.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre.

Prüfungen

Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Teilen als “gestreckte Abschlussprüfung” (GAP). Dabei werden die zur beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gehörenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, das heißt, die beruflichen Kompetenzen, welche am Ende der Berufsausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen, in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen geprüft werden.
Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in zwei Teilen statt.
Produktion und Service
Teil 1
Durchführung einer Arbeitsaufgabe +
Situatives Fachgespräch über diese Arbeitsaufgabe
90 Minuten
Teil 2
Schriftliche Prüfung
60 Minuten
Der Teil 1 der Abschlussprüfung geht mit 25% in die Gesamtnote ein.

Teil 2 der Abschlussprüfung
Schriftliche Prüfungsfächer
Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung
90 Minuten
Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice
90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten
Gesprächssimulation
Teamkommunikation und Gesprächsführung
20 Minuten
Arbeitsaufgabe und auftragsbezogenes Fachgespräch
Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice
240 Minuten
Der Teil 2 der Abschlussprüfung geht mit 75% in die Gesamtnote ein.

Berufsschulen

Berufsbildende Schule 1
Gewerbe & Technik
Am Judensand 12
55122 Mainz
06131 906030

Ausbildungsverordnung

Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 9. März 2022