Umschulung
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Mit der Umschulung wird durch eine, den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechenden, Ausbildung (mit verkürzter Ausbildungszeit) berufliche Handlungsfähigkeit für einen anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt.
- Rechtliche Grundlagen
- Eignungsfeststellung
- Ausbilderinnen und Ausbilder
- Sachliche und zeitliche Gliederung
- Dauer einer Umschulungsmaßnahme
- Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme
- Praktikumsbetrieb
- Umschulungsvertrag
- Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
- Fehlzeiten während einer Umschulung
- Prüfungsanmeldung der Teilnehmenden
Die Industrie- und Handelskammern befürworten die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zum Zweck der beruflichen Anpassung und Vermittlung von beruflichen Qualifikationen, zur Sicherung der beruflichen Mobilität sowie für die berufliche Rehabilitation.
Ziele und Dauer der Bildungsmaßnahmen sind abhängig von den persönlichen Bildungsvoraussetzungen der umzuschulenden Person und der regionalen Arbeitsmarktsituation.
Für Bildungsmaßnahmen, die als Gruppenumschulung zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, legt die IHK eine Richtlinie für trägergestützte Umschulungen fest. Durch die Anwendung dieser Richtlinie werden alle Maßnahmenträger gleichbehandelt und der Umschulungsmarkt wird dadurch für alle Beteiligten (Kostenträger, Interessenten und Betriebe) transparenter.
Rechtliche Grundlagen
Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.
Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).
Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).
Der Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenqualifizierung zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
Die Kammern stellen die Eignung der Umschulungsstätte fest und überwachen die Durchführung der Umschulung (§ 76 Abs. 1 und 2 BBiG).
Umschulung kann als einzelbetriebliche Maßnahme oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Bei einzelbetrieblichen Maßnahmen erfolgt die Umschulung in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei Bedarf ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule oder in anderen Bildungseinrichtungen. Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmenden an den Umschulungsmaßnahmen nicht, da die theoretischen Inhalte aus dem Rahmenlehrplan über den Maßnahmenträger vermittelt werden.
Eignungsfeststellung
Geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder und dem Berufsbild entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung.
Die Beratenden zur beruflichen Bildung der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 BBiG die Eignung der Umschulungsstätten fest und überwachen die Umschulungsmaßnahmen. Die Eignungsfeststellung durch die Kammer erfolgt bei Gruppenumschulungen erst nach Vorprüfung der beabsichtigten Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit.
Im Rahmen der Eignungsfeststellung werden von der Kammer überprüft:
- die Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
- die fachliche Eignung der Ausbilder bzw. Dozenten
- die Umschulungskonzeption nach Inhalt, Art und Dauer der Maßnahme
- das Betriebspraktikum.
Ausbilderinnen und Ausbilder
Für jeden Ausbildungsberuf muss der Umschulungsträger eine Ausbilderin oder einen Ausbilder benennen, die oder der verantwortlich sowie fachlich und persönlich geeignet. Fachlich geeignet ist, wer eine Fachausbildung in diesem Beruf absolviert hat oder eine langjährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld aufweist. Zudem muss von der Ausbilderin oder vom Ausbilder auch der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erbracht werden.
Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss bei dem Umschulungsträger für die Zeit der Maßnahme vertraglich gebunden sein. Darüber hinaus müssen auch die Dozentinnen und Dozenten für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein.
Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss bei dem Umschulungsträger für die Zeit der Maßnahme vertraglich gebunden sein. Darüber hinaus müssen auch die Dozentinnen und Dozenten für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein.
Sachliche und zeitliche Gliederung
Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine detaillierte sachliche und zeitliche Gliederung erforderlich. Da die Umschülerinnen und Umschüler in der Regel keine Berufsschule besuchen, muss auch der theoretische Unterricht gemäß dem schulischen Rahmenstoffplan vom Bildungsträger vermittelt werden. Weiterhin muss in der sachlichen und zeitlichen Gliederung angegeben sein, welche Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung in den Praktika vermittelt werden.
Die IHKs haben in ihrer Richtlinie für trägergestützte Umschulungen das Führen eines Ausbildungsnachweises empfohlen. Vorlagen können von der IHK-Webseite genutzt werden, alternativ kann ein Hefter mit gedruckten Vorlagen genutzt werden. Für den digitalen Weg stehen verschiedene Online-Lösungen ebenfalls zur Verfügung.
Dauer einer Umschulungsmaßnahme
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli, Winterprüfung Januar/Februar).
Die Regelumschulungsdauer
Berufe mit einer Regelausbildungsdauer lt. Verordnung von
|
Gesamtdauer von Monaten (mindestens)
|
---|---|
2 Jahren (24 Monate)
|
zwischen 14 und 17
|
3 Jahren (36 Monaten)
|
zwischen 21 und 24
|
3 ½ Jahren (42 Monate)
|
zwischen 24 und 28
|
Dauer der Betriebspraxis
Die Umschulung erfordert immer betriebliche Praxisphasen. Das Praktikum sollte mindestens ein Drittel der Gesamtmaßnahme umfassen. Sie beträgt drei bis sechs Monate:
- 2-jährige Berufe: 3 Monate Nettozeit (zzgl. Urlaub)
- 3-jährige Berufe: 6 Monate Nettozeit (zzgl. Urlaub)
- 3,5-jährige Berufe: 6 Monate Nettozeit (zzgl. Urlaub)
Beginn und Ende der Betriebspraxis sind im Umschulungsvertrag anzugeben. Die Praktikumszeiten sind durch die Praktikumsbetriebe zu bestätigen.
Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme
|
Gesamt mindestens
|
Anteil Umschulungsträger
|
Anteil betriebliches Praktikum
|
---|---|---|---|
2-jährige Ausbildungsberufe
|
16 Monate
|
13 Monate
|
3 Monate
|
3-jährige kaufmännische Ausbildungsberufe
|
21 Monate
|
15 Monate
|
6 Monate
|
3-jährige gewerblich-technische Ausbildungsberufe
|
24 Monate
|
18 Monate
|
6 Monate
|
3,5-jährige Ausbildungsberufe
|
28 Monate
|
22 Monate
|
6 Monate
|
Auf die Regelumschulungsdauer können berufsspezifische Vorschaltmaßnahmen der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters oder berufsspezifische Maßnahmen (bspw. Teil- qualifizierungsmaßnahmen oder Sonderregelungen der Länder) in Absprache mit der jeweiligen Industrie- und Handelskammer unter Vorlage der erforderlichen Nach- weise angerechnet werden.
Dabei sollte folgende Umschulungsdauer nicht unterschritten werden:
- 2-jährige Berufe: 12 Monate;
- 3-jährige Berufe: 18 Monate;
- 3,5-jährige Berufe: 21 Monate.
Praktikumsbetrieb
Die Praktikumsbetriebe müssen gem. §27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder oder Ausbilderin (§28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Die örtlich zuständige IHK prüft die Möglichkeit der Anerkennung als Ausbildungsbetrieb.
Umschulungsvertrag
Der Umschulungsträger schließt mit der umzuschulenden Person einen Umschulungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 563 KB) ab und reicht diesen bei der zuständigen IHK ein, um ihn in das Verzeichnis der anerkannten Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen.
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
Im Sinne des BBiG kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder wenn eine vorherige sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten oder länger vorliegt.
Eine Zulassung zur Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Umschulungslehrgang ohne nennenswerte Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb sind mit Anmeldung zur Prüfung evtl. Fehlzeiten durch den Träger an die IHK zu melden.
Fehlzeiten während einer Umschulung
Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung in ganz wesentlichem Maße davon abhängen, ob Fehlzeiten vorliegen.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmenden den Umschulungslehrgang ohne nennenswerte Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen entschuldigt oder unentschuldigt nicht an der Umschulungsmaßnahme teilgenommen wurde. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten. Ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Liegen bei einzelnen Teilnehmenden Fehlzeiten vor, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht werden kann. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK behält sich vor gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Prüfungsanmeldung der Teilnehmenden
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsträger vorgenommen.
Folgende Unterlagen sind vom Umschulenden bei der IHK einzureichen:
- Anmeldung zur Abschlussprüfung des Teilnehmenden
- Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums (Bescheinigungsvorlage)