Mobiles Arbeiten in der Ausbildung

Vorbereitung auf die Arbeit der Zukunft
Grundsätzlich werden Ausbildungsinhalte unter Anwesenheit des Ausbilders im Betrieb vermittelt – so war es bisher üblich. Seit März 2020 sind Betriebe und Auszubildende allerdings immer wieder gezwungen, große Ausbildungsabschnitte im Homeoffice oder mobil absolvieren zu müssen. Die Erfahrungen fallen nach ersten Einschätzungen positiv aus.
Wie ist mobiles Ausbilden möglich, damit Ausbildung zeitgemäß durchgeführt und Auszubildende auf das Arbeitsleben in der Zukunft vorbereitet werden können?

Mobiles Ausbilden: Abgrenzung zu Homeoffice und Telearbeit

Rechtlich ist Homeoffice gleichbedeutend mit Telearbeit. Dabei ist der Lernort für den Auszubildenden verbindlich zu Hause definiert und der Ausbildende trägt Sorge dafür, dass die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und die für die Berufsausbildung erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.
Für das mobile Ausbilden, bei dem sowohl den Auszubildenden wie auch den Ausbildern der Ort der Ausbildung freigestellt ist – also „überall“– gelten dagegen bislang keine besonderen Regeln. Der Ausbildende muss aber auch hier die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen.
Die erhöhte Flexibilität und Praktikabilität werden in den allermeisten Fällen dazu führen, dass sich Ausbildende und Auszubildende für mobiles Ausbilden anstatt für Homeoffice entscheiden.

Leitfaden für digitales Ausbilden

Die Punkte beziehen sich ausdrücklich nur auf den betrieblichen Teil der Ausbildung.
  • Die Grundsätze für eine Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders gelten unvermindert weiter.
  • Der Betrieb entscheidet einseitig, ob er mobiles Ausbilden anbietet und stellt so ein freiwilliges Angebot zur Ergänzung der herkömmlichen, betrieblichen Ausbildung am (physikalischen) Ausbildungsplatz bereit.
  • Das Angebot kann sich an alle, aber auch nur an einzelne Ausbildungsberufe oder Berufsgruppen im Ausbildungsbetrieb richten.
  • Die Kommunikation zwischen Auszubildenden und Ausbilder ist jederzeit so möglich, wie es in der Ausbildungsstätte der Fall wäre.
  • Bei unvorhergesehenen Ereignissen müssen für Auszubildende und Ausbilder jederzeit ein Wechsel vom mobilen Ausbilden zur betrieblichen Vor-Ort-Ausbildung möglich sein: Der Ausbilder muss für Auszubildende erreichbar sein, bei Bedarf auch in der Ausbildungsstätte.
  • Der Ausbilder prüft in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Art und Weise, ob entsprechende Ausbildungsinhalte durch seine Auszubildenden mobil erlernt werden können.
  • Der Ausbildungsbetrieb stellt die für die mobile Ausbildung notwendige Hard- und Software kostenfrei zur Verfügung und führt erforderliche Schulungen für alle Ausbildungsbeteiligten, also Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte und Auszubildende, durch.
Weiteres:
  • Das Zusatzangebot des mobilen Ausbildens verankert der Ausbildungsbetrieb im Idealfall bereits vorab im Ausbildungsplan wie auch im Ausbildungsvertrag.
  • Der Auszubildende dokumentiert diese Phasen des mobilen Arbeitens im Ausbildungsnachweis.
  • Alle weiteren gesetzlichen Regelungen greifen, z. B. die Ausbildungsberatung und die Überwachungspflicht nach § 76 BBiG durch die örtlich zuständige IHK, das Führen des Ausbildungsnachweises.