Abschlussprüfungen Teil 1 / Zwischenprüfungen: Informationen und Termine
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes gemäß § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die zu prüfenden Inhalte der jeweiligen Kenntnisse und Fertigkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Ablegung der Zwischenprüfung im Betrieb und in der Berufsschule entsprechend des Ausbildungs- und Rahmenlehrplans vermittelt werden sollten, ergeben sich aus der Ausbildungsordnung für den entsprechenden Beruf.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für die Auszubildenden Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung (§ 13 BBiG). Für Umschüler besteht keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an der Zwischenprüfung.
Die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen nimmt zweimal jährlich Zwischenprüfungen ab, je nach Beruf / Berufsgruppe im Frühjahr und / oder im Herbst: Die Frühjahrsprüfung findet jeweils im Zeitraum Februar bis April, die Herbstprüfung in den Monaten September / Oktober statt.
In den meisten kaufmännischen Ausbildungsberufen findet nur eine schriftliche Prüfung (Kenntnisprüfung) statt.
Ausnahmen: Florist, Gestalter für visuelles Marketing, Gastgewerbe, Köche.
Ausnahmen: Florist, Gestalter für visuelles Marketing, Gastgewerbe, Köche.
Die Abschlussprüfung Teil 1 der naturwissenschaftlichen Berufe findet im Sommer und Winter statt, nicht im Frühjahr:
- Gewerblich-technische Berufe
- Medienberufe
- Bauzeichner
- Technischer Produktdesigner / Systemplaner
- Physiklaborant
Prüfungstermine aller anderen Berufe, welche im Frühjahr und Herbst zur Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1 anstehen, erhalten die Auszubildenden rechtzeitig mit Ihrer Prüfungseinladung. Die Abschlussprüfung Teil 1 der Berufe Chemielaborant, Chemikant und Pharmakant finden im Sommer und Winter statt.
In den technischen Ausbildungsberufen finden sowohl Kenntnis- als auch Fertigkeitsprüfungen statt.
Ausnahmen: IT-Elektroniker und Fachinformatiker.
Ausnahmen: IT-Elektroniker und Fachinformatiker.
Zur Zwischenprüfung im Frühjahr werden aufgefordert:
- Auszubildende in technischen Ausbildungsberufen sowie Medienberufen mit einer Regelausbildungszeit von 3 bzw. 3,5 Jahren,
- Auszubildende in kaufmännischen Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren,
- Drogisten, Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung, Floristen, Gestalter für visuelles Marketing, Kaufleute für Tourismus und Freizeit
Zur Zwischenprüfung im Herbst werden aufgefordert:
- Auszubildende in kaufmännischen bzw. technischen Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von 2 Jahren,
- Auszubildende in kaufmännischen Ausbildungsberufen mit einer verkürzten Ausbildungszeit von 2,5 bzw. 2 Jahren.
Nach Aufforderung der IHK melden die Ausbildungsbetriebe die Prüflinge an. Bei der Anmeldung bitten wir Sie nur die von der IHK zugesandten Anmeldevordrucke zu verwenden. Die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz für die im Aufforderungsschreiben besonders gekennzeichneten (x) Auszubildenden ist in Kopie mit der Anmeldung vorzulegen.
Die Einladungen zur Teilnahme an der Zwischenprüfung werden den Auszubildenden in der Regel vier Wochen vor dem ersten Prüfungstag zugesandt.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird den Auszubildenden in einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt.
Weitere berufsspezifische Informationen finden Sie unter den jeweiligen Berufen im "Berufe A-Z".