Eignungsvoraussetzungen

Eignung der Umschulungsstätte

Die Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse Fertigkeiten und Fähigkeiten dort so vermittelt werden können, dass im Rahmen der Umschulungsmaßnahme die volle berufliche Handlungskompetenz vermittelt werden kann (§§ 60, 27 BBiG).
Die Vermittlung der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten kann nicht allein im Betriebspraktikum erfolgen. Die Umschulungsstätte muss vielmehr in der Lage sein – ggf. in Kooperation mit Dritten – die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten von Anfang an selbst zu vermitteln (z.B. in einer entsprechend ausgestatteten Übungswerkstatt oder Übungsfirma). Die Zeitanteile für die Vermittlung von Kenntnissen sowie der Fertigkeiten und Fähigkeiten sind als Download verfügbar. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB) Hierzu muss die Umschulungsstätte mit allen notwendigen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein.
Soweit die Umschulungsinhalte virtuell vermittelt werden sollen, ist sie nur geeignet, soweit die Umschulungsinhalte virtuell in derselben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Bei Fertigkeiten und Fähigkeiten ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die praktische Einübung vollumfänglich gewährleistet ist.
Können die in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dort nicht im vollen Umfang vermittelt werden, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, wenn dieser Mangel durch ergänzende Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§§ 60, 27 Abs. 2 BBiG).
Die Umschulungsinhalte sollen überwiegend in den Räumlichkeiten des Umschulenden vermittelt werden.

Zulässige Anzahl der Umzuschulenden

Die Zahl der Umzuschulenden muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen (§§ 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ausbilder, denen ausschließlich Umschulungsaufgaben übertragen sind, sollen in der Regel nicht mehr als 16 Umzuschulende gleichzeitig umschulen. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen.
Nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen Stelle darf die Zahl der Umzuschulenden, die gleichzeitig umgeschult werden, 25 nicht überschreiten.

Eignung der Ausbilder/-innen

Für jede/n Umzuschulende/n muss ein verantwortlicher Ausbilder benannt werden, der persönlich und fachlich geeignet ist (§§ 60, 28ff. BBiG). Der Besitz der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist in der Regel durch die AEVO-Prüfung nachzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG muss der benannte Ausbilder die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Wesentlicher Umfang heißt, dass die Vermittlung der Inhalte durch den Ausbilder für die überwiegende Zeit (mind. 51 %) der Anwesenheit der von ihm zu betreuenden Umzuschulenden gewährleistet sein muss.

Dauer der Umschulung

Die Regelumschulungsdauer insgesamt und die Dauer des Betriebspraktikums richten sich nach der zu Grunde liegenden Regelausbildungszeit des einzelnen Referenzausbildungsberufes und den damit verbundenen Prüfungsanforderungen (vgl. hierzu die ‘Übersicht der Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)’).
Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer entsprechend festzulegen. Von der Teilzeitform ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Stunden pro Woche unterschritten werden.
Die Gesamtmaßnahme wird um den Teil der täglichen bzw. wöchentlichen Verkürzung verlängert. Beginn und Ende einer Umschulungsmaßnahme sollen sich an den Prüfungsterminen der Industrie- und Handelskammern orientieren.

Betriebspraktikum

Jedes Umschulungsverhältnis muss eine betriebliche, anwendungsbezogene Praxisphase (Betriebspraktikum) enthalten.
Das Betriebspraktikum dient der praktischen Einübung der vermittelten Ausbildungsinhalte. Die Umzuschulenden müssen in den Betrieben ihr erlerntes Wissen im beruflichen Alltag anwenden und vertiefen.
Die Praktikumsbetriebe müssen gemäß § 27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Dies entspricht auch der Regelung unter ‘Eignung der Ausbilder/-innen’ (siehe oben).
Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Betriebspraktikumsabschnitte muss sich am Umschulungsziel, insbesondere an den Anforderungen der jeweiligen Prüfungen, orientieren. Die Mindestdauer des Betriebspraktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der als ‘Übersicht der Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB)’. Das Betriebspraktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen.
Der Umschulende legt die in der Praxis anzuwendenden Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung im Umschulungskonzept fest. Der Umschulende ist verpflichtet, die Einhaltung des Umschulungskonzeptes durch den Praktikumsbetrieb zu kontrollieren.