Verfahren von Umschulungen
Örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer
Örtlich zuständig für die Eignungsfeststellung und Überwachung der Umschulungsstätte sowie die Zulassung zur Prüfung ist grundsätzlich die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Umschulungsstätte liegt.
Umschulungsstätte ist der Ort, an dem die Umzuschulenden sich tatsächlich überwiegend befinden, um die Umschulung zu absolvieren.
Umschulungsstätte ist der Ort, an dem die Umzuschulenden sich tatsächlich überwiegend befinden, um die Umschulung zu absolvieren.
Genehmigung der Umschulungsmaßnahme und Feststellung der Eignung der Umschulungsstätte
Damit die Industrie- und Handelskammer die Eignung feststellen und die Umzuschulenden zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulende folgendes Verfahren einhalten:
Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der Industrie- und Handelskammer unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn, unter Beifügung folgender Angaben/Unterlagen schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG):
Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der Industrie- und Handelskammer unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn, unter Beifügung folgender Angaben/Unterlagen schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG):
- Beginn und Ende der Umschulung
Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer festgesetzten Prüfungsterminen statt. - Anschrift der Umschulungsstätte
- Praktikumsbetrieb
Die Praktikumsbetriebe werden auf Ihre Eignung überprüft. Der Umschulende hat mit dem Umschulungskonzept und auf Anforderung der Industrie- und Handelskammer eine Bestätigung der Praktikumsbetriebe über die Bereitstellung von Praktikumsplätzen im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen einzureichen.
Die Zuordnung der Umzuschulenden auf die Praktikumsbetriebe ist der Industrie- und Handelskammer spätestens vier Wochen vor Beginn der Praxisphase der Umschulung mitzuteilen.
Liegen die Praktikumsbetriebe nicht im Bezirk der für die Umschulung zuständigen Industrie- und Handelskammer, muss der Umschulende der Industrie- und Handelskammer die Eignung durch entsprechende Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle nachweisen. - Anzahl der Umschulungsplätze
- Anzahl der Umzuschulenden
- Umschulungskonzept auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans
- Vorgesehene Ausbilder (persönliche Daten, beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen oder sonstige Nachweise)
- Ausfertigung abgeschlossener Umschulungsverträge
- Bei kombinierten Umschulungsmaßnahmen, in denen in einer Umschulungsgruppe zeitgleich verschiedene Berufe umgeschult werden sollen, ist für jeden Beruf eine eigene Umschulungsanzeige mit den zugehörigen Angaben/Unterlagen einzureichen.
- Bei Umschulungsmaßnahmen, bei denen neben dem IHK-Abschluss auch ein weiterer Abschluss vorgesehen ist, sind die nicht deckungsgleichen Inhalte und ihre Dauer getrennt nachzuweisen. Diese dürfen nicht auf die Umschulungszeiten angerechnet werden.
- Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die Industrie- und Handelskammer, ob Umschulungsstätte, Ausbilder und Praktikumsbetrieb für die vorgesehene Maßnahme geeignet sind und die Maßnahme den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere § 60 BBiG entspricht.
- Sofern das Umschulungskonzept den rechtlichen Vorgaben genügt, bestätigt die Industrie- und Handelskammer dies schriftlich und stellt die Zulassung der Umzuschulenden zur Prüfung in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt.
- Umschulungsverträge, die nicht bereits zusammen mit der Anzeige der Maßnahme bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Maßnahme, einzureichen.
- Im Vertrag müssen alle Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der Industrie- und Handelskammer vom Umschulenden unverzüglich anzuzeigen.
Ein Einstieg in eine laufende Maßnahme ist vier Wochen nach Maßnahmenbeginn nicht mehr möglich.
Die Umschulenden sollen – soweit bei der zuständigen Stelle vorgesehen – die Umzuschulenden verpflichten, während der gesamten Umschulungsdauer Ausbildungsnachweise anzufertigen.
Zulassung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulenden unter Vorlage folgender Unterlagen zu den von der Industrie- und Handelskammer vorgegebenen Anmeldefristen vorgenommen:
- Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über das Betriebspraktikum
- Bescheinigung des Umschulenden über die Teilnahme an der Maßnahme
- Angabe der Fehlzeiten
Zuzulassen ist, wer die Umschulungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Umschulungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungsbeginn endet.
Die Umschulung muss die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln. Fehlzeiten können deshalb zur Nichtzulassung führen. Die Inhalte und Anwesenheitszeiten sind in geeigneter Form nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage schriftlicher Ausbildungsnachweise.
Örtlich zuständig für die Zulassung und Durchführung der Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Umschulungsstätte liegt. Dies entspricht auch dem Hinweis unter ‘örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer’ (siehe oben).
Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den festgelegten Terminen statt.
Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den festgelegten Terminen statt.
Bisherige Regelungen
Alle früheren Fassungen von Umschulungsrichtlinien der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen werden durch diese Richtlinie abgelöst. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung begonnene Maßnahmen werden nach der bisherigen Fassung zu Ende geführt.
Stand: September 2021