Lkw-Mauterhöhung ab 3,5 t und Handwerkerausnahme

Seit dem 1. Juli 2024 fallen auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen unter die Mautpflicht. Für Handwerker und handwerksähnliche Berufe sind unter bestimmten Kriterien Ausnahmen möglich. Grundlage hierfür ist das am 20. Oktober 2023 geänderte Bundesfernstraßenmautgesetz, welche zur Umsetzung der im März 2022 angepassten Eurovignetten-Richtlinie dient.

Änderungen

Seit dem 1. Juli 2024

  • Gibt es eine Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse. 
  • Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt von der konkreten Fahrt und den beförderten Gütern ab.
    Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn es handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
    Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle Berufe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat eine entsprechende Liste der handwerklichen Tätigkeiten veröffentlicht.
    Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.
    Auf der Toll Collect-Website können Handwerksbetriebe Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse melden, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs sind. Mit diesen Informationen können Mautkontrollen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen und behördliche Verfahren minimiert werden. Anmeldung der Handwerksfahrzeuge bei Toll Collect.
  • Sofern eine Mautpflicht besteht, erfolgt die Abrechnung über eine On Board Unit (OBU). Informationen zum Bezug und zum Einbau erteilt der Mautbetreiber Toll Collect. Eventuell kann es hier zu Engpässen beim Einbau der OBU kommen und es wird empfohlen, sich frühzeitig um einen Einbautermin zu kümmern. 

Seit dem 1. Januar 2024

  • Fahrzeuge der Euro-Schadstoffklasse 6, die werksseitig mit einem CNG- oder LNG-Antrieb ausgerüstet sind, sind mautpflichtig.  

Seit dem 1. Dezember 2023

  • Die CO₂-Emissionsklasse wurde als neues Tarifmerkmal eingeführt. Das heißt, nun ist der Mautsatz pro Kilometer auch davon abhängen, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) ein Fahrzeug ausstößt. Toll Collect hat zunächst für alle registrierten Fahrzeuge die CO₂-Emissionsklasse 1 (teuerste Emissionsklasse) hinterlegt. Mit dem Emissionsklassen-Finder im Kunden-Portal kann überprüft werden welcher CO₂-Emissionsklasse ein Fahrzeug zugeordnet wird. Dort besteht auch die Möglichkeit, eine Änderung der Emissionsklasse zu beantragen und Dokumente zum Nachweis hochzuladen.
  • Die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse erfolgt nicht mehr über das zulässige Gesamtgewicht (zGG) sondern über die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). 
    Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden! Sofern eine Mautpflicht besteht, erfolgt die Abrechnung in der Regel über eine On Board Unit (OBU). Informationen zum Bezug und zum Einbau erteilt der Mautbetreiber Toll Collect.
    Das zulässige Gesamtgewicht ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld F.2 und die technisch zulässige Gesamtmasse ist im Feld F.1 eingetragen. Mautkunden sind verpflichtet, die Angaben zur Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge im Kunden-Portal zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen. Toll Collect hat zunächst für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangabe aus dem Feld zulässiges Gesamtgewicht in das neue Feld technisch zulässige Gesamtmasse übernommen.
  • Die Partikelminderungsklasse (PMK) entfällt. Nun fallen Fahrzeuge mit den Maut-Schadstoffklassen “Euro 2 + PMK 1” in die Maut-Schadstoffklasse 2 (bisher Maut-Schadstoffklasse 3) und Fahrzeuge mit “Euro 3 + PMK 2”‘ in die Maut-Schadstoffklasse 3 (bisher Maut-Schadstoffklasse 4)
  • Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.

Emissionsfreie Fahrzeuge

Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis Ende 2025 mautbefreit.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen für emissionsfreie Fahrzeuge 25 Prozent des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten zuzüglich der Mautteilsätze für Lärmbelastung und Luftverschmutzung entrichtet werden.
Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse sind dauerhaft von der Maut befreit.

Neue Mautsätze

Kritik an der Mauterhöhung

Die DIHK kritisiert die Mautänderungen und hat dazu Anmerkungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB) veröffentlicht.