Sozialvorschriften für Fahrer
Wie unterscheiden Sie Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeit voneinander und wer muss was einhalten?
Hinweis
Änderungen zu den Sozialvorschriften wurden im EU-Mobilitätspaket I beschlossen. Die Regelungen sind in Teilen bereits ab August 2020 in Kraft getreten. Informieren Sie sich jetzt!
Inhalt der Verordnung
Zu den wichtigsten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gehören u. a.:
- der Einführungstermin für digitale Kontrollgeräte,
- die Änderung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften,
- die Bestimmungen über vom Fahrpersonal mitzuführenden Unterlagen,
- die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten für Unternehmen und
- neue Regelungen der Haftung im Zusammenhang mit Verstößen.
Geltungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt nach Artikel 2, ebenso wie die bestehenden Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EU) Nr. 165/2014, grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der Mitgliedstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der EU und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist, gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EU/EWR- Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EU-Streckenanteil. Findet ein Transport von einem EU-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EU-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (z. B. bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz). Anwendung finden Sie bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einordnung ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein.
Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.
Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Ist ein digitales oder analoges Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, so muss dieses auch verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnungen auf einem Kontrollblatt vorgenommen werden.
Liegt das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.
Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften
(EG-Verordnung, ArbZG)
Definitionen/Erläuterungen der Begriffe
Im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten gelten sowohl die Sozialvorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht als auch die nationalen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, speziell der § 21a des ArbZG. Das ArbZG gilt gegenüber den Sozialvorschriften jedoch nachrangig und seine Regelungen haben somit nur für die in § 21a ArbZG genannten „sonstige Tätigkeiten” Relevanz.
Wichtig für die Auslegung der Vorschriften sind die jeweils enthaltenen Definitionen.
a) Nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Arbeitswoche
Die Arbeitswoche beginnt am Montag um 00:00 Uhr und endet am darauf folgenden Sonntag um 24:00 Uhr.
Fahrer
Ein Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug (wenn auch nur kurz) lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es (als Bestandteile ihrer Pflichten) gegebenenfalls lenken zu können. Fahrer können beispielsweise Arbeitnehmer, selbstfahrende Unternehmer, Beifahrer, Auszubildende oder Praktikanten sein.
Lenkzeit
Unter Lenkzeit fallen solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze sind demnach der Lenkzeit zuzurechnen.
Keine Lenkzeit sind Fahrpausen, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
Im Rahmen folgender Notfälle kann die maximale Lenkzeit überschritten werden:
- Gefahr (drohender Verderb der Ware, Ausfall der Heizung oder Kühlung bei Thermo-Fahrzeugen)
- Höhere Gewalt (Stau wegen Unfall, Verzögerungen an der Grenze wegen unerwartetem Streik der Zöllner, Naturkatastrophen)
- Panne am Fahrzeug
- Kein geeigneter Parkplatz
Bei einer Lenkzeitüberschreitung hat die Sicherheit im Straßenverkehr jedoch oberste Priorität und die Verletzung der Vorschriften wird nur akzeptiert, wenn die Sicherheit des Fahrzeugs oder der Ladung gefährdet ist. Abweichungen, die aus Hilfeleistungen (z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen) resultieren, sind in jedem Fall zulässig. Elementar ist in jedem Fall ein Vermerk auf dem Schaublatt oder dem Ausdruck. Rechtlich sind Überschreitungen von Lenkzeiten in Notfallsituationen oftmals etwas kritisch anzusehen, da sie ein recht großes Auslegungspotential haben.
Auch das ArbZG enthält in § 14 eine Notstandsklausel. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit ist insbesondere bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten möglich.
Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung)
Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausübt und keine anderen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen.
Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z. B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur zweistündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Tageslenkzeit
Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.
Wochenlenkzeit
Wöchentlich darf eine Lenkzeit von 56 Stunden (rechnerisch aus zweimal zehn Stunden und viermal neun Stunden Tageslenkzeit) nicht überschritten werden. Durch die Festlegung der maximalen Arbeitszeit auf 60 Stunden in der Woche, bleibt für sonstige Arbeiten nur noch ein Zeitraum von vier Stunden. Die Einhaltung der Kombination dieser beiden Zeitvorgaben wird in der Praxis die größten Schwierigkeiten bereiten und bedarf erhöhter Aufmerksamkeit.
Für die Doppelwoche führt eine Ausnutzung der maximalen Lenkzeit in der einen Woche zu einer Reduzierung der maximalen Lenkzeit in der Folgewoche auf 34 Stunden.
Ruhezeit
Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten (z. B. als Beifahrer bei Doppelbesetzung, die Beifahrerzeiten können jedoch Lenkzeitunterbrechungen sein). Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22:00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22:00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben. Nach der Neuregelung ist es möglich, die tägliche Ruhezeit zweimal kurz zu unterbrechen, beispielsweise wenn das Fahrzeug mit einer Fähre oder der Eisenbahn transportiert wird. Eine Verlängerung ist dabei nicht notwendig. Tägliche Ruhezeiten können Lenkzeitunterbrechungen ersetzen.
Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden Dauer genommen worden sein. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind. Die Anwesenheit des zweiten Fahrers ist dabei während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes nicht zwingend vorgeschrieben.
Nach maximal sechs Tageslenkzeiten bzw. sechs Kalendertagen muss eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Wird eine Verkürzung in Anspruch genommen, muss diese Verkürzung bis zum Ende der 3. folgenden Woche ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat durch Verlängerung einer mindestens neunstündigen Ruhezeit zu geschehen. Im Zwei-Wochen-Zeitraum müssen entweder zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten oder eine reguläre und eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Kommt es dabei zu wochenbezogenen Überlappungen (Beginn Sonntag 9 Uhr, Ende Dienstag 6 Uhr), kann die wöchentliche Ruhezeit der einen oder der anderen Woche zugerechnet werden, nicht jedoch beiden.
b) Nach Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt neben dem reinen Fahren auch eine mitunter vorkommende Wartezeit beim Be- und Entladen des Fahrzeugs, die Pflege und Wartung des Fahrzeugs, berufsbedingte administrative Tätigkeiten wie die Erledigung von Zollformalitäten oder Hilfeleistungen beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen.
Im Vier-Monats-Zeitraum darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrpersonals 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Es ist also möglich, mehrere Wochen jeweils 60 Stunden zu arbeiten und durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche Regelungen, kann sich der Bezugszeitraum auch auf sechs Monate verlängern.
Nicht zu den Arbeitszeiten gehören:
- Ruhepausen
- Ruhezeiten
- Bereitschaftszeiten (wenn der Zeitraum und dessen Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist)
- Während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen (ist aber keine Ruhezeit und keine Ruhepause!).
- Während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen (ist aber keine Ruhezeit und keine Ruhepause!).
- Zeiten als Fahrer auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug
Durch die Regelung zu den Bereitschaftszeiten ergibt sich eine neue Gestaltungsvariante bezüglich der Wartezeiten beim Be- und Entladen. Erkundigt sich der Fahrer bei der Ankunft ausdrücklich nach der voraussichtlichen Warte- und Lade- oder Entladezeit und verlässt er daraufhin das Fahrzeug um die Wartezeit in einem Aufenthaltsraum zu verbringen, fällt dafür keine Arbeitszeit an.
Die Information zu Verzögerungszeiten kann auch bereits durch den Disponenten des Frachtführers eingeholt werden. Eine Weitergabe der Information an den Fahrer muss dann jedoch sichergestellt sein – ein schriftlicher Aktenvermerk allein reicht nicht aus.
“Andere Arbeiten” (die im Arbeitszeitgesetz genannten Tätigkeiten) und Bereitschaftszeiten müssen entweder handschriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck aufgezeichnet werden oder manuell in das digitale Kontrollgerät eingegeben werden, vgl. Artikel 6 Absatz 5 der VO (EG) Nr.561/2006.
Bescheinigung über arbeitsfreie Tage / nachweisbefreite Fahrzeuge
Das Fahrpersonalrecht fordert von Fahrern, die aufzeichnungspflichtige Fahrten durchführen, einen lückenlosen Nachweis über die in der Vergangenheit und am aktuellen Tag erbrachten Lenk-, Pausen-, Ruhe, Arbeits- und Bereitschaftszeiten, im Endeffekt also einen Nachweis aller (Nicht-) Tätigkeiten rund um die Uhr. Bei Straßenkontrollen müssen diese Nachweise für den aktuellen und die vergangenen 28 Kalendertage vorgelegt werden können, im Falle von Betriebskontrollen werden die Daten von bis zu 12 Monaten in der Vergangenheit ausgewertet.
Für die Praxis stellt vor allem der Lückenschluss eine besondere Problemlage dar. Lücken in fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungen entstehen etwa durch:
- eingelegte Tages- und Wochenruhezeiten,
- während einer Tour eingelegte Nicht-Fahr-Zeiten (Fahrzeugreparatur, Wartezeit, Fahrverbote, Arbeitstätigkeit vor Ort…),
- Krankheits- und Urlaubstage,
- das (zwischenzeitliche) Führen von ausgenommenen Fahrzeugen,
- den nur sporadischen Fahrzeugeinsatz bei Werkverkehrsunternehmen (z.B. vormittags zwei Stunden Lenktätigkeit und nachmittags noch mal eine Stunde lenken; nur montags und donnerstags; nur zwei aufzeichnungspflichtige Fahrten pro Monat) und
- viele andere denkbare Einzelfallkonstellationen.
Diese Lücken müssen geschlossen werden – nicht auf die Minute genau, aber mehr als fünf oder zehn Minuten "unbekannte Zeit" sollte aus den Unterlagen nicht hervorgehen.
Das Schließen von Lücken ist eine hoch komplexe Aufgabe, die sich im Unternehmen erst einmal einspielen muss. Wurden erste Erfahrungen gesammelt und haben die Beteiligten (Unternehmer, Fahrer, vom Unternehmer für das Ausstellen von Bescheinigungen "beauftragte Person") ihre jeweiligen Aufgaben verinnerlicht, laufen die Prozesse in aller Regel zunehmend reibungsloser und sicherer ab. Um das Thema in seiner Breite und Tiefe abzudecken, können mehrere Seiten mit Fließtext gefüllt werden.
Beim Lückenschluss gibt es eine klare Hierarchie. Primär sollten gar keine Lücken entstehen, da die Zeiten direkt auf dem jeweiligen Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet werden sollten (digitales oder analoges Kontrollgerät mit Fahrerkarte oder Tachoscheibe, handschriftlich auf Tageskontrollblättern).
Ist dies nicht möglich, folgt als nächste Option der "manuelle Nachtrag" (analoge und digitale Kontrollgeräte).
Kann ein manueller Nachtrag nicht erfolgen, bleibt als dritte Option die Ausstellung der sogenannten "Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage":
- "§20-FPersV-Bescheinigung": eine speziell an die Anforderungen des Paragraf 20 der Fahrpersonalverordnung angepasste Bescheinigung, die vom Grundaufbau dem EU-Formblatt entspricht, auf der aber mehrere Zeiträume auf einer Bescheinigung abgedeckt werden können. Darf nur verwendet werden, wenn die Fahrten ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet stattfinden!
Auch wenn kein direkter Zusammenhang zum hier behandelten Thema des Lückenschlusses besteht, muss auf zwei Dinge hingewiesen werden: Besonders wichtig ist beim digitalen Kontrollgerät, dass bei Fahrtbeginn und bei Fahrtende jeweils die Eingabe des Landes erfolgt, bei Tachoscheiben und Tageskontrollblättern muss dies auch notiert werden. Außerdem muss (unabhängig vom Aufzeichnungsmedium) stets die Durchführung der Abfahrtskontrolle aufgezeichnet werden, wozu vor Fahrtbeginn und nach jeder längeren Pause (für die Praxis: in etwa länger als 29 Minuten, keine einschlägige Rechtsgrundlage) eine zwischen fünf und zehn Minuten andauernde Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss. Ein Fahrer sollte also niemals direkt von einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in eine Lenkzeit übergehen, auch nach einer längeren Fahrtunterbrechung sollte sich der Fahrer vom technischen Zustand seines Fahrzeuges vor Fahrtantritt ein Bild machen. Beide Sachverhalte sind bei Unterlassen bußgeldbewehrt!
Die Einhaltung einer speziellen Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Als Anlage finden Sie eine Mustervorlage.
Ausnahmen
Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Die VO (EG) Nr. 561/2006 nennt in Artikel 3 Fahrzeuge, bei deren Einsatz keine Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten besteht. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten durch die Artikel 11 bis 15 ermächtigt, für ihr Hoheitsgebiet zusätzliche Freigaben einzuräumen bzw. die Vorgaben der EU zu konkretisieren. Dies geschieht in Deutschland über die FPersV, speziell durch den § 18. Durch die eingangs angesprochene Neuregelung der FPersV stehen unter Umständen geringfügige Änderungen des Ausnahmekataloges an.
Die zwei wichtigsten Ausnahmen sind nach VO (EG) Nr. 561/2006 die private Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen zGG (oberhalb dieser Gewichtsgrenze unterliegen diese Transporte in Zukunft jedoch auch den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten) und nach § 18 Absatz 7 der FPersV gewerbliche Transporte im Rahmen der sogenannten “Handwerkerklausel”. Danach sind Beförderungen von Material und Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, im Umkreis von 100 Kilometer um den Standort des Fahrzeugs von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten befreit. Hinzu kommt, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellen darf.