Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Seit 1. August 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten verpflichtet sich weiterzubilden. Die Makler- und Bauträgerverordnung gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes.

Wer muss sich weiterbilden – und wer nicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt
  • für den Gewerbetreibenden
  • für die unmittelbar bei der gewerblichen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigte, auch geringfügig Beschäftigte
Der Begriff der unmittelbaren Mitwirkung ist im Interesse Verbraucher-und Kundenschutzes grundsätzlich weit zu verstehen. Weiterbildungspflichtig sind daher
1. Angestellte von Immobilienmaklern, die mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) an der Vermittlung oder mündlich, schriftlich (auch elektronisch) sowie auf sonstige Weise administrativ unmittelbar an der Vermittlung mitwirken, beispielsweise Beschäftigte, die
  • Exposés erstellen,
  • Wohnungsbesichtigungstermine durchführen
  • aktiv an Gesprächen mit interessierten Käufern/Verkäufern bzw. Mietern/Vermietern teilnehmen
2. Angestellte von Wohnimmobilienverwaltern, die mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) an der Vermittlung oder mündlich, schriftlich (auch elektronisch) sowie auf sonstige Weise administrativ unmittelbar an der Verwaltung mitwirken, beispielsweise Beschäftigte, die
  • Wohngeldabrechnungen erstellen,
  • Eigentümerversammlungen einberufen / durchführen
Keine Weiterbildungspflicht besteht für solche Beschäftigten, die nicht unmittelbar bei der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken, sondern nur mit internen, rein buchhalterischen, personalverwaltungstechnischen oder sekretariatsbezogenen Aufgaben des Gewerbebetriebs betraut sind.

Einzelfragen zur Weiterbildungspflicht

1. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG, eingetragene Genossenschaft)
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, besteht die Weiterbildungspflicht grundsätzlich für alle gesetzliche Vertreter. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern kann auf die Weiterbildungspflicht einzelner Geschäftsführer / Vorstände verzichtet werden, wenn diese aufgrund Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag selbst keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durchführt.
Bei unterjährigem Wechsel eines weiterbildungspflichtigen gesetzlichen Vertreters, muss der neue gesetzliche Vertreter die Weiterbildungspflicht in seiner Person voll erfüllen. Er kann dazu eine früher absolvierte Weiterbildung in seine neue Gesellschaft einbringen. Dazu muss er die entsprechenden Nachweise und Bescheinigungen mitnehmen und seinem neuen Arbeitgeber vorlegen.
Der ausscheidende gesetzliche Vertreter kann seine absolvierten Weiterbildungsstunden mitnehmen.
2. Delegation von Weiterbildungspflichten
Anstelle des Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen die Weiterbildung absolvieren. Diesen Beschäftigten muss die Aufsicht über die direkt bei
  • der Vermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler) oder bei
  • der Verwaltung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter)
mitwirkenden Personen übertragen sein (z.B. Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung) und sie müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Vertretungsberechtigt sind Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte nach HGB.

Ist der Gewerbetreibende eine natürliche Person und selbst mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation nicht möglich.
Wer aufgrund der vorgenannten Delegation sowohl weiterbildungspflichtige Aufsichtsperson als auch weiterbildungspflichtiger Beschäftigter des Gewerbetreibenden ist, hat keine doppelte Weiterbildungspflicht.

3. Gegenwärtig nicht genutzte Erlaubnis
Die Weiterbildungspflicht ist an die Erlaubnis geknüpft. Wer eine Erlaubnis als Immobilienmakler / Wohnimmobilienverwalter hat, ist weiterbildungspflichtig, auch wenn er gegenwärtig nicht gewerblich tätig ist (sog. “Schubladenerlaubnis”).

Die Weiterbildungspflicht entfällt erst, wenn auf die Rechte aus der Erlaubnis verzichtet und die Erlaubnisurkunde im Original an unsere Kammer als Aufsichtsbehörde zurückgegeben wird.

4. Anrechnung von Aus- und Weiterbildung
Die Ausbildung zum Immobilienkaufmann / zur Immobilienkauffrau oder Zertifikatslehrgänge der IHK werden auf die Weiterbildungspflicht angerechnet.

Wann beginnt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht wurde mit Wirkung vom 1. August 2018 gesetzlich eingeführt. Das Gesetz sieht einen Weiterbildungszeitraum von drei Kalenderjahren vor.
Für alle bereits vor dem 1. August 2018 tätigen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter umfasst deshalb der erste Weiterbildungszeitraum die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.
Im Kalenderjahr 2018 schon vor dem 1. August absolvierte Weiterbildungen können grundsätzlich angerechnet werden.
Im Übrigen beginnt die Weiterbildungspflicht stets am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
  • die Erlaubnis erteilt oder
  • eine weiterbildungspflichtige Beschäftigung bei dem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.
Auch bei einem Arbeitgeberwechsel läuft der dreijährige Weiterbildungszeitraum weiter. Der Beschäftigte kann seine im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsstunden “mitnehmen”. Die entsprechenden Nachweise sind ihm zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber mitzugeben.

Für Gewerbetreibende und Beschäftigte, die Inhaber von Ausbildungsabschlüssen Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder von Weiterbildungsabschlüssen Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Aus- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel: Abschluss im Kalenderjahr 2018. Der Erwerb des Abschluss gilt als Weiterbildung für den Zeitraum 2018 bis 2020. Weiterbildungspflicht ab Kalenderjahr 2021.
Das gilt auch dann, wenn der Abschluss erst nach Aufnahme der weiterbildungspflichtigen Tätigkeit erworben wird. Der „Aus-/Weiterbildungsbonus“ gilt nicht, wenn die Aus- oder Weiterbildung abgebrochen oder die Prüfung nicht bestanden wird.

Welchen zeitlichen Umfang hat die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildung muss in einem zeitlichen Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren erfolgen. Gewerbetreibende, die Erlaubnisse als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter haben sowie deren weiterbildungspflichtige in beiden Bereichen tätige Beschäftigte müssen sich insgesamt 40 Zeitstunden (je 20 pro Gewerbe) weiterbilden.
Die zeitliche Verteilung der Weiterbildung bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen. Er kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Zeitstunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.
Nicht möglich ist es jedoch, die 20 Zeitstunden Weiterbildung auf mehrere Personen zu verteilen. Jeder Weiterbildungspflichtige (Gewerbetreibendende, gesetzlicher Vertreter, Beschäftigte) muss die Weiterbildung in vollem Umfang in seiner Person absolvieren.
  • Wer als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter weiterbildungspflichtig ist, kann unter den Voraussetzungen einer zulässigen Delegation (siehe oben) die Weiterbildungspflicht je erlaubnispflichtiger Tätigkeit auf zwei verschiedene Personen übertragen.

Welche Inhalte umfasst die Weiterbildungspflicht?

Durch die Weiterbildung erhalten Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit, passen Sie diese an Veränderungen an oder erweitern Sie. Die Weiterbildung muss den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und gewährleisten, dass Fachkompetenz und personale Kompetenz aufrechterhalten werden.
  • Die konkreten Inhalte der Weiterbildungspflicht sind an den Vorgaben der Anlage 1 zu §15b Absatz 1 MaBV
  • Abschnitt A. für Immobilienmakler
  • Abschnitt B. für Wohnimmobilienverwalter
auszurichten.

In welcher Weise kann die Weiterbildung erfolgen?

Die Weiterbildung kann erfolgen bei geeigneten Anbietern durch
  • Präsenzveranstaltungen
  • Webinare mit Interaktionsmöglichkeit mit dem Dozenten (z.B. Chat-Funktion für Fragen)
  • Online-Angebote, bei denen
    • der Teilnehmer durch ein Login identifiziert werden kann,
    • der Abruf registriert und archiviert wird,
    • der Teilnehmer im Nachgang sofort (per Mail) Kontrollfragen erhält und
    • erst bei überwiegend richtigen Antworten eine Teilnahmebescheinigung erhält.
  • Selbststudium mit nachweisbarerer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter (dazu zählen auch Webinare und Online-Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen)
  • durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden
  • in einer anderen geeigneten Form.

Welche Qualitätsanforderungen bestehen an die Weiterbildung?

Bitte beachten Sie die nachstehend zitierten Qualitätsanforderungen an die Weiterbildung in Anlage 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV. Danach muss die Weiterbildung geplant und systemisch organisiert sowie durch fachkompetente Dozenten erfolgen.
Im Einzelnen bedeutet dies für Weiterbildungsanbieter oder für betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (sog. Inhouse-Schulungen):
1. Planung
1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
2. Systematische Organisation
2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
2.3 Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
3. Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiterbildung
3.1 Für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen Anforderungsprofile vor.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.
Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können daher (Fach-)Gesrpäche des Gewerbetreibenden mit seinen Beschäftigten, die nicht die vorgenannten Qualitätsanforderungen einhalten.

Welche Anforderungen bestehen an den Anbieter von Weiterbildungen?

Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung eines Weiterbildungsträgers oder eines Weiterbildungsangebotes gibt es keine Rechtsgrundlage. Wir können Ihnen daher keine Bestätigung im Voraus erteilen.
Die MaBV enthält auch keine unmittelbaren Vorgaben für eine Qualifikation oder den Status des eingesetzten Weiterbildungspersonals.
Die Qualitätsanforderungen hat der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme sicherzustellen. Nach Anlage 2 Ziffer 3 zu § 15b Absatz 1 MaBV erfordert dies
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität des eingesetzten Personals, nämlich die Festlegung von Anforderungsprofilen und
  • die Anwendung systematischer Prozesse, beispielsweise ein Auswahlverfahren.
Bei den Anforderungen an die Qualifikation ist sicherzustellen, dass
  • das Weiterbildungspersonal über das für die Durchführung der konkreten Weiterbildungsmaßnahme notwendige Fachwissen in den Sachgebieten der Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV und
  • über die entsprechende Qualifikation in Form von akademischen / beruflichen Abschlüssen und / oder praktischer Lehrerfahrung verfügen.
Das muss der Anbieter bei jedem von ihm eingesetzten Mitarbeiter prüfen.
Weiterbildung schließt den Erwerb neuerer Erkenntnisse aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen kontinuierlichen Weiterentwicklung der maßgebenden Fakten-, Wissens- und Rechtslage ein. Daher hat der Anbieter im Rahmen des von ihm festgelegten und anzuwendenden Anforderungsprofils sicherzustellen, dass das Weiterbildungspersonal in Bezug auf relevante Fortentwicklungen auf den angeführten Gebieten der Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV auf aktuellem Wissenstand ist.

Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht dokumentiert?

Nach § 15b Absatz 3 MaBV ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch entsprechende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Nachweis- und Aufbewahrungspflicht trifft den Gewerbetreibenden, und zwar für sich selbst und seine Beschäftigten. Aus den Nachweisen muss folgendes ersichtlich sein:
  • Vor- und Familienname des Weiterbildungspflichtigen
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Vor- und Familienname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Weiterbildungsmaßnahme, auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht überprüft?

Die Makler- und Bauträgerverordnung sieht für die Überprüfung eine Mustererklärung des Gewerbetreibenden in Anlage 3 der MaBV vor.
Diese von Ihnen unentgeltlich abzugebende Erklärung ist nur auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer zunächst ohne Weiterbildungsnachweise vorzulegen, also nicht unaufgefordert einzureichen. Verwenden Sie dazu unser Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1265 KB).
Die Erklärung muss sich auf die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch den Gewerbetreibenden und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten für das vorangegangene Kalenderjahr erstrecken. Die Erklärung des Gewerbetreibenden soll alle Beschäftigten umfassen, die im jeweiligen Weiterbildungszeitraum im Unternehmen tätig waren, auch wenn sie zwischenzeitlich ausgeschieden sind.
Die Industrie- und Handelskammer kann nach § 29 Abs. 1 GewO die Vorlage von Weiterbildungsnachweisen anordnen.

Welche Folgen hat die Verletzung der Weiterbildungspflicht?

Die Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Weiterbildung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.
Ordnungswidrig handelt,
  • wer einen Nachweis, eine Unterlage, eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt;
  • wer einer vollziehbaren Anordnung der Vorlage der Erklärung über die erforderlichen Weiterbildungen zuwiderhandelt.

Weiterbildungsmöglichkeiten

Wir möchten Ihnen die Suche nach Weiterbildungsmöglichkeiten erleichtern. Für Anbieter außerhalb der Industrie- und Handelskammern ist die nachstehende Aufzählung nicht abschließend. Die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Hinweis: Die Informationen im gesamten Artikel dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Inhalte kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Artikel dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.