Darlehensvermittler

Informieren Sie sich über die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler sowie weitere Pflichten, die sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergeben.

Wer ist erlaubnispflichtiger Darlehensvermittler?

Erlaubnispflichtig ist gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses oder
  • der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Darlehensverträgen gemäß §§ 488 ff. BGB, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO.

Keine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO benötigen

  • Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen
  • nicht gewerbsmäßige Darlehensvermittler
  • Angestellte von selbständigen Darlehensvermittlern
  • Kreditinstitute für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
  • diejenigen, die selbst Darlehen gewähren; hier können aber Vorschriften des KWG greifen.
Das Erfordernis einer Erlaubnis nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.

Anwendungsbereich des § 34c GewO

Die Erlaubnispflicht knüpft an Art und Gegenstand der Tätigkeit an.

Gewerbsmäßigkeit

Für die Frage der Gewerbsmäßigkeit gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Sie liegt im Allgemeinen vor bei einer
  • erlaubten,
  • selbständigen,
  • auf Gewinnerzielung gerichteten und
  • nicht nur gelegentlich ausgeübten Tätigkeit.
Ob für einen konkreten Sachverhalt Gewerbsmäßigkeit zu bejahen ist, bedarf der genauen Einzelfallprüfung. Wenden Sie sich hierzu zunächst an das für Sie zuständige Gewerbeamt.

Vermittlung von Vertragsabschlüssen

Vermittlung des Abschlusses von Verträgen ist jede auf den Abschluss eines Vertrages abzielende Tätigkeit, auch wenn sie erfolglos bleibt oder lediglich der Vorbereitung des Vertragsabschlusses dient.

Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen

Diese Tätigkeit besteht darin, dass der Gewerbetreibende dem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann.

Weder das eine noch das andere liegt vor,

  • wenn der Gewerbetreibende im eigenen Namen Verträge abschließt (hier fehlt es an einem Dritten).
  • wenn ein Vertreter des Gewerbetreibenden in dessen Namen einen Vertrag abschließt, worin sich der Gewerbetreibende zur Vermittlung von Verträgen i. S. d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 GewO verpflichtet. Die Verpflichtungen aus § 34c GewO und der MaBV treffen hier nur den Gewerbetreibenden, nicht den Vertreter.
Ausnahme: Die Tätigkeit des Vertreters entfaltet eine umfangreichere Tätigkeit, beispielsweise wenn er den Kunden selbst in objektbezogener Verhandlung über Einzelheiten des Vertragsschlusses informiert oder den Kaufentschluss des Kunden weckt oder verstärkt. Dann gilt auch für den Vertreter § 34c GewO und die MaBV.

Abgrenzung der Erlaubnisse nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und § 34i GewO

Zur Abgrenzung der Erlaubnispflichten werden nachfolgend beispielhaft Fallgestaltungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt.
  • Erlaubnispflichtig nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist die Vermittlung von/der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, z. B. Renovierungsdarlehen, Anschaffungsdarlehen, außerdem von Immobiliar-Darlehensverträgen zu gewerblichen Zwecken an Unternehmen.
  • Erlaubnispflichtig nach § 34i GewO sind Verträge über grundpfandrechtliche gesicherte Darlehen mit Verbrauchern. Bausparverträge sind keine Darlehensverträge, aber Grundlage für spätere Darlehen. Dabei kann es sich dann um Immobiliar-Verbraucher-Darlehensverträge oder um allgemeine Verbraucher-Darlehensverträge handeln. Deshalb ist eine Erlaubnis nach der einen oder der anderen Rechtsgrundlage erforderlich. Erlaubnispflichtig nach § 34i GewO sind außerdem Verträge über Mietkauf im Zusammenhang mit Immobiliargegenständen.

Welche Pflichten bestehen?

Für Darlehensvermittler gelten gewerberechtliche Verpflichtungen nach § 34 c GewO sowie nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
  1. Besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit bzw. der Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für den Gewerbetreibenden (§§ 2, 4, 6, 7 MaBV) und für das von ihm dazu ermächtigte Hilfspersonal (§ 5 MaBV)
  2. Pflichten zur Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
  3. Anzeigepflichten (§ 9 MaBV)
    • die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen
    • Als Darlehensvermittler sind Sie verpflichtet, uns als zuständiger Aufsichtsbehörde unverzüglich Name, evtl. abweichender Geburtsname, Vornamen Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Wohnanschrift folgender Personen mitzuteilen:
  4. Buchführungspflichten (§ 10 MaBV)
  5. Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen: Verpflichtungen gemäß den §§ 2 bis 8 MaBV können durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  6. Aufbewahrungspflichten (§ 14 MaBV)