Antragsformulare und Checklisten

Informieren Sie sich zur Antragstellung auf Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO). Mit unseren Checklisten und Hinweisen unterstützen wir Sie bei Ihrem Antrag.

Erlaubnispflicht

Die gewerbsmäßige Tätigkeit als
setzt – unabhängig von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung beim kommunalen Gewerbeamt (Stadt oder Landkreis) – eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) voraus.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist seit dem 1. März 2019 die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, sofern die Betriebsstätte in deren Kammerbezirk liegt. Dieser umfasst die Städte Heidelberg und Mannheim sowie die Landkreise Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller
  • zuverlässig ist und
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • sowie – nur bei Wohnimmobilienverwalter – eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist.
Liegt eine der genannten Voraussetzung nicht vor, muss die Erlaubnis versagt werden.
Für die Frage der Zuverlässigkeit zählt das Gesetz Regelbeispiele dafür auf, wann die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Danach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer
  • in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, für die das Gesetz im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr androht.
  • nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.
Nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt ein Antragsteller in der Regel, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Formulare

Zum 1. Januar 2023 wurden die Gebühren angepasst. Bitte entnehmen Sie die jeweils gültigen Beträge dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB).
Die Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsformulare und Checklisten über beizufügende Unterlagen finden Sie nachfolgend. Für natürliche Personen sowie für juristische Personen gibt es jeweils unterschiedliche Formulare:

Natürliche Person

Juristische Person

Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung

Wer eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter beantragt, hat außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Zum Nachweis der für die Erlaubniserteilung notwendigen Berufshaftpflichtversicherung verwenden Sie bitte
oder eine gleichlautende Bescheinigung Ihres Versicherers.
Wenn Sie bereits im Besitz der Erlaubnis sind und die bestehende Erlaubnis bzw. Ihre Daten ändern möchten, bitten wir Sie folgende Formulare zu verwenden:

Gebühren

In den verschiedenen Verwaltungsverfahren für Gewerbetreibende nach § 34c GewO entstehen nach § 8 der von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar beschlossenen Gebührenordnung (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB) in Verbindung mit Abschnitt C. Nr. 5 der Anlage zu § 8 (Gebührentarif) folgende Gebühren.
Vorgang
Betrag
Erteilung / Versagung einer Erlaubnis
350 Euro
Verfahrensbeendigung vor abschließender Entscheidung (z.B. bei Antragsrücknahme)
20 bis 250 Euro
Erweiterung oder Reduzierung einer Erlaubnis nach § 34c GewO um eine oder mehrere Kategorien
50 bis 250 Euro
Ersatzausstellung (Zweitschrift) einer Erlaubnis bei Verlust des Originals
50 Euro