Pflichten in der Versicherungsvermittlung und -beratung
Welche Änderungen haben sich durch die EU-Transparenzverordnung ab dem 10. März 2021 ergeben?
- EU-Transparenzverordnung (TVO) und Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
- Pflichten nach Gewerbeordnung und Versicherungsvermittlungsverordnung
- Provisionsabgabeverbot
- Versicherungsberater
- Weiterbildungsverpflichtung
- Sachkundedelegation
- Eintragung von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister
- Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie
- Vereinfachtes Verfahren für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater
- Alte-Hasen-Regelung
EU-Transparenzverordnung (TVO) und Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Die neue EU-Transparenzverordnung (TVO) ist seit dem 10. März 2021 unmittelbar gelten. Ausnahmen mit früheren oder späteren Geltungsdaten ergeben sich aus Art. 20 der TVO. Ziel sollen einheitliche Offenlegungspflichten auf Unternehmens- und Produktebene für Finanzprodukte im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren in der EU sein.
Zu den Finanzberatern gehören nach der EU-Definition auch die Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen. In der Praxis ist die Beratung ein erforderliches Kriterium für die Anwendbarkeit der TVO; die bloße Vermittlung reicht nicht aus. In Art. 17 TVO ist eine Ausnahmeregelung für “Kleinbetriebe” aufgenommen u. a. für Versicherungsvermittler, die weniger als drei Personen beschäftigen.
Auch wenn eine Verpflichtung für diesen Kreis u. U. entfällt, entsprechende Informationen gemäß der TVO bereitzustellen, müssen dennoch Beratungsprozesse angepasst werden, damit die Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt und einbezogen werden können.
Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) wurde am 25. Juli 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und wird zwölf Monate nach Erlass einer Reihe von delegierten Rechtsakten durch die Europäische Kommission voraussichtlich ab 2022 anwendbar sein. Mit der PEPP soll ein Rahmen für einfache, transparente und sichere Zukunftsvorsorgeprodukte geschaffen werden. Hierbei handelt es sich um ein Produkt der privaten Altersvorsorge (“dritten Säule”). Zum Vertrieb von PEPP sind die Anbieter selbst sowie Versicherungsvermittler und Anlageberater berechtigt.
Pflichten nach Gewerbeordnung und Versicherungsvermittlungsverordnung
Seit der Umsetzung der europäischen Vermittlerrichtlinie (Insurance Distribution Directive - kurz: IDD) bestimmen sich die Pflichten der Versicherungsvermittler und –berater mit Wirkung vom 23. Februar 2018 nach dem geänderten § 34d GewO und der neu gefassten Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Provisionsabgabeverbot
- Versicherungsberater
- Weiterbildungsverpflichtung
- Sachkundedelegation
- Eintragung von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister
- Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie
- Vereinfachtes Verfahren für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater
- Alte-Hasen-Regelung
Provisionsabgabeverbot
Für alle Versicherungsvermittler gilt das Provisionsabgabeverbot. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben. Auch Zuwendungen von Sach- oder Dienstleistungen sowie Rabattierungen auf Waren oder Dienstleistungen dürfen Kunden nicht angeboten werden. Es gibt allerdings eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr und gewisse Ausnahmeregelungen. Geregelt ist das Provisionsabgabeverbot in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO, der zudem §48 b VAG für entsprechend anwendbar erklärt.
Versicherungsberater
Die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e der Gewerbeordnung (GewO) tätigen Versicherungsberater werden künftig unter dem Erlaubnistatbestand § 34d Absatz 2 GewO geführt. Durch den neuen § 34d Absatz 3 GewO wird weiterhin klargestellt, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater nicht zulässig ist. Insofern ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Situation.
Der Versicherungsberater darf sich bei seiner Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat der Versicherungsberater vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Sofern durch den Versicherungsberater Bruttotarife vermittelt werden, hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen, wie in § 48c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt, durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Für bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e GewO tätige Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vor. Hiernach gilt eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e GewO als Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung). Die Bezeichnung der Erlaubnis wird von der Registerbehörde im öffentlichen Register angepasst. Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsberater trotz des Zuwendungsverbotes Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen dürfen, die aus einer Vermittlung entstanden sind, die bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung) erfolgt ist.
Für bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e GewO tätige Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vor. Hiernach gilt eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e GewO als Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung). Die Bezeichnung der Erlaubnis wird von der Registerbehörde im öffentlichen Register angepasst. Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsberater trotz des Zuwendungsverbotes Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen dürfen, die aus einer Vermittlung entstanden sind, die bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung) erfolgt ist.
Weiterbildungsverpflichtung
Eine weitere Neuerung bringt die in § 34d Absatz 9 GewO vorgesehene Pflicht zur Weiterbildung. Diese gilt sowohl für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Der Umfang beträgt 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Details zur Weiterbildungsverpflichtung sind in § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt worden. Ausführliche Hinweise finden Sie unter Weiterbildungspflicht.
Sachkundedelegation
Die bislang bereits bestehende Möglichkeit der Sachkundedelegation ist durch die Gesetzesänderung bei natürlichen Personen künftig nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln bzw. dazu beraten oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Eintragung von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister
Bitte beachten Sie, dass künftig Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das öffentliche Vermittlerregister eingetragen werden müssen.
Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie
Neu ist ferner, dass anstelle des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung dieser Nachweis auch über eine gleichwertige Garantie erbracht werden kann, § 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO.
Vereinfachtes Verfahren für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater
Für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor. Beantragt ein Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO und legt er dem Antrag die bereits vor dem 23. Februar 2018 erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO vor, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde, § 156 Abs. 2 GewO.
Alte-Hasen-Regelung
Nach § 2 Absatz 3 Versicherungsvermittlungsverordnung bedürfen keiner Sachkundeprüfung:
- Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind
- Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater.
Hinweis: Diese Information dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Links und Downloads
- Versicherungen (Nr. 945196)
- Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) (Link: http://www.vsav.de/)