Ergänzende Informationen zur Versicherungsvermittlung
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig ist, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis.
Informationen für Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler im Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Hier finden Sie einen Überblick über die aus dem Digitale-Dienste-Gesetz resultierenden Vorschriften für die Erstellung des Internet-Impressums für Versicherungsvermittler.
Bitte beachten Sie hinsichtlich der Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler auch die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 60 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Erlaubnispflicht
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (Mehrfachagent) den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO.
Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat. Die Weitergabe von Daten zur Anbahnung von Verträgen zwischen potentiellen Interessenten und Vermittlern/Versicherungsunternehmen ist erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO.
Gesetzliche Krankenkassen sind aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2013 (Az. I ZR 183/12) bei der Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen gegen Vergütung oder einen sonstigen geldwerten Vorteil gewerblich tätig. Damit unterfallen sie grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und müssen sich im Versicherungsvermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen. Zudem ist in diesem Fall eine Gewerbeanzeige bei der/den zuständigen Behörde/-n nach § 14 Absatz 1 GewO für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle erforderlich.
Neuerungen seit 23.Februar 2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789)
Das IDD-Umsetzungsgesetz stellt klar, dass die Tätigkeit als Versicherungsvermittler auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, umfasst. Dies beinhaltet jedoch nicht die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden. Eine weitere Neuerung betrifft Gewerbetreibende, die eine Website oder ein Vergleichsportal betreiben, worüber unmittelbar oder mittelbar der Abschluss eines Versicherungsvertrags ermöglicht wird: Werden Informationen über Versicherungsverträge auf Grund von durch den Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien gewählten Kriterien bereitgestellt, liegt nach dem Gesetz auch in diesen Fällen eine Versicherungsvermittlung vor.
Die Haupttypen von Versicherungsvermittlern im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. In der Erlaubnis wird angegeben, ob sie einem Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter erteilt wird. Die Einstufung erfolgt im eigenen Ermessen des Vermittlers. Die zuständige IHK führt keine Statusprüfung durch.
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im
Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist aus Sicht des Gewerberechts Versicherungsmakler im Sinne des § 34d GewO im Verhältnis zum Kunden.
Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist aus Sicht des Gewerberechts Versicherungsmakler im Sinne des § 34d GewO im Verhältnis zum Kunden.
Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.
Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 8 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Abgrenzung zum Versicherungsberater
Versicherungsberater beraten gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen. Sie dürfen sich ihre Tätigkeit nur durch Kunden vergüten lassen und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig sein. Bitte beachten Sie zur Abgrenzung im Einzelnen unsere ergänzenden Informationen zur Versicherungsberatung.
In § 34d Absatz 3 GewO wird ausdrücklich klargestellt, dass sich Erlaubnisse als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gegenseitig ausschließen.
Achtung: Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler
§ 34d Absatz 1 Satz 7 GewO sieht vor, dass Versicherungsvermittler, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Es gilt auch für die Angestellten von Versicherungsvermittlern. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Versicherungsvermittlung bedürfen keiner Erlaubnis. Bitte beachten Sie hierzu unsere Seiten
- Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht,
- Gebundene Versicherungsvertreter und
- Annexvermittler
Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Versicherungsvermittler, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.
Auch Angestellte selbständiger Versicherungsvermittler bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbstständige Versicherungen vermitteln.
Angestellte
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Registrierung im Vermittlerregister
Für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert. Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht mit mehreren Status im Vermittlerregister eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).
Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität
der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
Weiterbildungsverpflichtung
Versicherungsvermittler und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sind in der VersVermV geregelt. Für Versicherungsvermittler, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen: Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
- eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Anmerkung: Unsere Informationen und Auskünfte sind ein Service für unsere Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.