Ergänzende Informationen zur Versicherungsberatung

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsberater tätig ist, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Erlaubnispflicht als Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf seit 23. Februar 2018 der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO).
Der Versicherungsberater berät Dritte auch rechtlich bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Weiterhin vertritt er Dritte gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich. Er darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens in Zusammenhang mit der Beratung annehmen.

Neuerungen seit 23. Februar 2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789)

Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedoch das Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere auf Grund der Vermittlung.
Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten.
Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert (§ 48c Absatz 1 VAG).
Bitte beachten Sie die Abgrenzung zum Erlaubnistatbestand des Versicherungsvermittlers. In § 34d Abs. 3 GewO wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Erlaubnisse als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gegenseitig ausschließen.

Übergangsregelung

Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vor dem 23. Februar 2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt ab dem 23. Februar 2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach § 11a GewO entsprechend aktualisiert.
Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten. Für solche Gewerbetreibenden besteht auch eine Übergangsregelung zu dem für Versicherungsberater geltenden Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen: Wenn sie im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 2 GewO noch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen (insbesondere Bestandsprovisionen) haben, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie noch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keiner Erlaubnis bedürfen Versicherungsberater, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.
Auch Angestellte selbständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind.

Angestellte

Versicherungsberater dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Registrierung im Vermittlerregister

Für Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Versicherungsberater, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität
der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsberater und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht hierzu sind in der VersVermV geregelt. Für Versicherungsberater, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen: Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
  • eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsberater angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist
  • und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsberater, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Anmerkung: Die Informationen und Auskünfte der IHK Rhein-Neckar sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.