Neue Kontrollauflagen in Corona-Verordnung Baden-Württemberg vorgesehen

Die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg soll in diesen Tagen geändert werden. Lesen Sie dazu das Statement von IHK-Präsident Manfred Schnabel:
Es ist grundsätzlich richtig, dass sich die neue Landesverordnung künftig nur noch an der Auslastung der Intensivbetten in den Krankenhäusern und der Hospitalisierungsrate orientiert. Die Inzidenz bleibt eine wichtige Größe für die Beobachtung des Infektionsgeschehens, hat aber als Steuerungsgröße für Einschränkungen ausgedient.
Die Zahlen zeigen, dass sich die Corona-Pandemie längst zu einer Pandemie der Nicht-Geimpften entwickelt hat. Damit ist klar, dass zukünftige Maßnahmen nicht zu Lasten von Geimpften und Genesenen sowie betroffener Unternehmen gehen sollten.
Die für die Stufe 2 und Stufe 3 der Corona-Verordnung vorgesehenen Kontrollauflagen stellen einen Teil der Betriebe vor große Herausforderungen. Nur dort, wo das Infektionsrisiko hoch ist und lückenlose Einlasskontrollen bereits vor der Pandemie üblich waren, sind diese gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Dort aber, wo das Risiko gering und Einlasskontrollen unüblich bzw. praktisch nicht durchführbar sind, sollte auf die Eigenverantwortung der Besucher gesetzt werden. Besser wäre es, dass in diesen Situationen der Gast beim digitalen oder analogen Einchecken mit seinen Daten bestätigen muss, die geltenden Regeln einzuhalten. Die Angaben könnten durch Stichproben der Ordnungsämter überprüft werden. Dieses Vorgehen würde die Betriebe entlasten und dem Einzelnen mehr Eigenverantwortung abverlangen.
Mit den neuen Kontrollauflagen wird es beispielsweise im Handel dazu kommen, dass Kunden ausbleiben oder dass für betroffene Kunden das Einkaufserlebnis erheblich eingeschränkt wird. Durch die unterschiedlichen Corona-Verordnungen in den drei Bundesländern der Metropolregion droht außerdem ein neuer regionaler Flickenteppich mit einhergehenden Wettbewerbsverzerrungen.
Hintergrund: Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, aktuell in der Fassung vom 16. August 2021, gilt noch bis zum 13. September 2021.
Mannheim, 9. September 2021