Beitragsordnung der IHK Rhein-Neckar

Beitragsordnung vom 1. Januar 2019 in der Fassung der letzten Änderung vom 14. September 2022

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentli­che Abgaben.
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.
(2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Be­ginn der IHK-Zugehörigkeit.
(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr.
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuer­pflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb

(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt.
(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wor­den ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Kör­perschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG

(1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, vorbehaltlich eines Beschlus­ses nach Abs. 3, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebser­öffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selb­ständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un­mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer In­dustrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebe­trieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrages

(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbe­sondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berück­sichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handels- oder Genossen­schaftsregistereintragung, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmer­zahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
(2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.

§ 8 Zerlegung

(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Be­messung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmer­zahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden.
(2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr

(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebe­trieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
(2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl

(1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
(2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Registereintragung

(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handels- oder Genos­senschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu ir­gendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zughörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmänni­scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe

(1) Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Ver­zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro er­zielt hat.
(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungs­grundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
(2) Absatz 1 findet auch auf IHK-Zugehörige Anwendung, die oder deren sämtliche Ge­sellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften und Tochtergesellschaften

(1) Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persön­lich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag ein­geräumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören.
(2) Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Sitz im IHK-Bezirk haben.
(3) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zuge­hörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Mit Zustimmung des Mitgliedsunternehmens kann der Beitragsbescheid auch digital auf einem sicheren Übertragungsweg übersandt werden.
(2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvor­schriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind an­zugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse­hen.
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbe­ertrages oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in ent­sprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet ent­sprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstat­tet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhält­nis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. Soweit der berichtigende Bescheid für ein bestimmtes Beitragsjahr einen korrigierten Beitrag ausweist, regelt er nur die Anpassung der Höhe des Beitrages an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigenden Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert.
(4a) Werden bei besonderen, außerordentlichen Erfordernissen die in der Wirtschaftssatzung festgesetzten Beitragssätze durch Beschluss der Vollversammlung während des laufenden Geschäftsjahres herabgesetzt, erfolgt die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge mittels Verrechnung. Nicht verrechenbare Beitragsguthaben werden spätestens bei der endgültigen Abrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr erstattet.
(4b) Durch Beschluss der Vollversammlung können die Beitragssätze für Grundbeiträge und Umlage für ein Geschäftsjahr für alle Beitragspflichtigen um einen bestimmten Prozentsatz gemindert werden, wenn außerordentliche Erfordernisse vorliegen.
(5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung er­forderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen ent­sprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 16 Vorauszahlungen

Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. Der Vorauszahlungsbescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht nach Maßgabe der Festsetzungen der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung zu den Grundbeiträgen, dem Hebesatz der Umlage und der Feststellungsgrenze endgültig und ist nur insoweit vorläufig, als die Beitragshöhe von den in § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Bemessungsgrundlagen abhängt.

§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches

Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 18 Mahnung und Beitreibung

(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festset­zung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Bei­treibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nicht­zahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz und dem Landesverwal­tungsvollstreckungsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung

(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitrags­anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlas­sen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg ver­spricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 20 Verjährung

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 21 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Ver­waltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erho­ben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen gilt die Beitragsordnung in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2019 unverändert fort. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2023 gilt die Beitragsordnung in der für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Fassung.
Die vorstehenden Änderungen wurden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 31. Oktober 2022 unter dem Aktenzeichen WM42-42-361/77 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920) i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) genehmigt.