Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz
Das im Mai 2024 außer Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Die neuen Vorschriften können dazu führen, dass Impressum und Datenschutzerklärungen von Webseitenbetreibern aktualisiert werden müssen.
Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wird das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst. Der DSA war am 16. November 2022 in Form der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2022/2065 in Kraft getreten und seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich zu befolgen.
Mit dem DSA wird das Ziel verfolgt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern sowie einen Beitrag zu einem vertrauenswürdigen, vorhersehbaren sowie sicheren Online-Umfeld zu leisten. Insbesondere werden mit ihm die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren zulassen, geregelt.
Betroffen von der gesetzlichen Neustrukturierung sind neben den Anbietern von digitalen Dienstleistungen alle Webseitenbetreiber.
Hinweis: Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten (es besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, ein Gesetz im Impressum zu zitieren), besteht Handlungsbedarf.
Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte unter Umständen zu Abmahnungen führen.
Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte unter Umständen zu Abmahnungen führen.
Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält in § 5 DDG die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht und ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG.
Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff des „Telemediendienstes“ findet Ersatz in dem Begriff der „digitalen Dienste“. Demzufolge werden somit die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum aus § 5 TMG in § 5 DDG fortgeführt und die Pflichtangaben bleiben bestehen.
Die Einführung des Begriffes "digitaler Dienst“ wird darüber hinaus auch in der Umbenennung des Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sprachlich deutlich. Dieses heißt zukünftig Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
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