Reform der GbR und das neue Gesellschaftsregister
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz in Kraft. Die Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden neue Regeln für die GbR eingeführt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist. Die Eintragung im Gesellschaftsregister wird für manche GbR zur Voraussetzung, um handlungsfähig zu bleiben. Zwei Kernstücke der Reform sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und das neue Gesellschaftsregister für die eGbR.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR
Die Regelungen des BGB unterscheiden künftig ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbR. Bislang wurde die Rechtsfähigkeit der GbR nur durch die Rechtsprechung anerkannt.
Die nicht rechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Im Folgenden wird auf die Innengesellschaft nicht weiter eingegangen. Die rechtsfähige GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass die GbR selbst Vertragspartnerin ist und Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche wird. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Daneben ist die Klage gegen einzelne Gesellschafter weiterhin möglich.
Die GbR gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
Eintragung im Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es besteht zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen und den dafür erforderlichen Formalismus in Kauf nehmen: Die notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister verursacht Aufwand und Kosten. Jede Änderung, z. B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen GbR (eGbR), muss notariell angemeldet werden. Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung hat einige Vorteile, beispielsweise wird die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner. Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Als Faustregel gilt: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, beispielsweise dem Handelsregister, wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt. Seit 1. Januar 2024 hängt damit die Wirksamkeit oder Durchführung bestimmter rechtlicher Handlungen von der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister ab.
Ablauf der Eintragung
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben zur Gesellschaft enthalten: Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt.
Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Die Anmeldung muss auch Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Ändert sich der Name der eingetragenen Gesellschaft, der Sitz, die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter oder tritt ein Gesellschafter aus oder ein, muss dies beim Gesellschaftsregister notariell zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Ändert sich die Anschrift der GbR, so kann dies von der Gesellschaft selbst angemeldet werden.
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister und der vom Gesetz vorgesehene Einbindung des Notars entstehen Notar- und Registergebühren in Höhe von ca. 300 Euro.
Besonderheiten der eGbR gegenüber der GbR
Name der eGbR
Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “eGbR” zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR.
Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der eGbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenfreie Prüfung des Namens an.
Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Da z.B. das Kürzel GbR über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung aber empfehlenswert. Ergänzend ist anzumerken, dass die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter in Geschäftsbriefen und im Impressum einer nicht eingetragenen GbR enthalten sein müssen.
Sitz der GbR
Neu ist die Regelung des Sitzes für die eGbR: Die Gesellschafter können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.
Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
Publizität, Vertretungsbefugnis
Bisher war Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten, dass diese zugleich zur Geschäftsführung befugt sind. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Künftig geht das Gesetz als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von der Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren. Für eGbR vereinfacht sich künftig der Geschäftsverkehr: Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität, der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.
Transparenzregister Mitteilungspflicht
Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.
Veränderung, Statuswechsel und Umwandlung
Die stetige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann dazu führen, dass die GbR und eGbR nicht mehr die optimale Gesellschaftsform ist und eine Anpassung der Rechtsform notwendig wird. Die GbR und eGbR haben dabei unterschiedliche Optionen, dazu einige Beispiele:
Vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe
Wächst das Unternehmen, kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb werden. Die GbR wird in diesem Fall “automatisch” zu einer oHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungspflicht ist Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisiert, z. B. einer KG oder GmbH.
Bei der eGbR löst der Wechsel des Geschäftsumfangs vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb ebenfalls eine Handlungspflicht aus: Die eGbR muss bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden, z. B. in eine oHG oder KG. Der Statuswechsel wird im Handelsregister eingetragen. Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH.
Freiwillige Eintragung als oHG im Handelsregister
Eine kleingewerbliche GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich freiwillig als oHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung im Handelsregister wird aus der kleingewerblichen GbR ein kaufmännisches Unternehmen. Für die oHG gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die kaufmännische Buchführungspflichten. Wurde die Eintragung der oHG im Handelsregister vollzogen, gibt es künftig kein Zurück mehr in die GbR, indem die oHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. Anders als vor der Reform kann die oHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen GbR werden. Der Weg in die nicht eingetragene GbR ist ihr versperrt.
Möchte eine kleingewerbliche eGbR sich freiwillig als oHG oder KG im Handelsregister eintragen lassen, ist dazu wiederum die Eintragung eines entsprechenden Statuswechsels erforderlich. Auch hier gilt: Ein Zurück in die nicht eingetragene GbR ist nicht möglich.
Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (vgl. § 14 GewO). Anzeigepflichtig sind bei Personengesellschaften wie der GbR die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. Die Personengesellschaft GbR selbst ist bislang gewerberechtlich nicht anerkannt.
Anpassungsbedarf für bestehende GbR – Verträge prüfen
Soweit durch die Reform nur geltendes Recht neu in das BGB aufgenommen wurde, besteht kein konkreter Handlungsbedarf für bestehende GbR. Beispielsweise wurden in das BGB nun ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung, § 715a BGB, Gesellschafterklage, § 715b BGB und unbeschränkten Gesellschafterhaftung, §§ 721 – 721b BGB, aufgenommen, ohne dass dabei die geltende Rechtslage verändert wird, diese wurde lediglich konsolidiert.
Anderes gilt jedoch bei den neuen Regelungen, mit denen am 1. Januar 2024 eine neue Rechtslage eintrat. Gesellschafter einer bestehenden GbR sollten deshalb prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag noch passt. Neu geregelt wurden z. B. die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern, die nach altem Recht zu einer Auflösung der GbR geführt haben.