Auflösung und Liquidation einer GmbH

Zur Beendigung einer GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Bevor eine GmbH im Handelsregister gelöscht werden kann müssen vorgegebene Formalien beachtet werden.

Auflösung der GmbH

Die Auflösung und Abwicklung einer GmbH ist, wie die Gründung, an Formalitäten gebunden. Die Auflösungsgründe ergeben sich aus den §§ 60 - 62 GmbHG beziehungsweise zusätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Im Regelfall erfolgt die Auflösung durch den Gesellschafterbeschluss. Sie kann aber auch durch Zeitablauf, gerichtliches Urteil oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung der GmbH – außer im Falle des Insolvenzverfahrens, bei dem der Insolvenzverwalter für die Verwaltung und Vertretung an die Stelle der Geschäftsführer tritt – erfolgt die Abwicklung durch die Liquidatoren nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des GmbH-Gesetzes (§§ 60 - 77 GmbHG). Die Liquidatoren treten an die Stelle der Geschäftsführer. Sie vertreten nunmehr die Gesellschaft in Liquidation.

Auflösungsbeschluss und Eintragung der Liquidatoren

Die Gesellschafter beschließen die Auflösung. Dafür ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen nötig. Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung enthalten. Der Beschluss muss notariell beglaubigt und beim Handelsregister angemeldet werden.
Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss gemäß § 65 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (nur im Fall der Insolvenz wird die Auflösung und ihr Grund von Amts wegen durch das Gericht eingetragen). Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund sollte bei der Anmeldung benannt werden. Gleichzeitig ist durch die Gesellschafterversammlung der Liquidator zu bestellen. Liquidatoren sind grundsätzlich die Geschäftsführer, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag, einen Gesellschafterbeschluss oder durch das Gericht auf Antrag andere Personen mit der Liquidation betraut werden (§ 66 GmbHG).
Die Liquidatoren übernehmen die Abwicklung der GmbH. Sie müssen ebenfalls beim Handelsregister eingetragen werden. Dabei müssen sie erklären, dass keine rechtlichen Gründe gegen ihre Bestellung sprechen.

Aufgaben der Liquidatoren

Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und gegebenenfalls auch noch Neuverträge abgeschlossen werden. Den Liquidator trifft auch die Insolvenzantragspflicht, die auch während der Liquidation besteht. Der Liquidator sollte daher stets ein Auge auf eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz achten.

Rechnungslegung und Angaben auf Geschäftsbriefen

Die Liquidatoren müssen:
  • eine Eröffnungsbilanz mit Erläuterungen erstellen
  • jährlich einen Abschluss und Lagebericht vorlegen
Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Zahlen und die Entlastung der Liquidatoren. Vermögenswerte werden wie Umlaufvermögen bewertet. Eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer kann nötig sein.
Anstelle der Geschäftsführer sind die Liquidatoren auf Geschäftsbriefen anzugeben. Außerdem ist die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, zu vermerken. Dies geschieht meist mit dem Zusatz "in Liquidation" (i.L.), z. B. »XY-GmbH in Liquidation« oder »XY-GmbH i. L.«.

Bekanntmachung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft ist nach § 65 GmbHG von den Liquidatoren ist einmalig (früher: dreimalig) bekannt zu machen. Damit beginnt das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen. Das "Gesellschaftsblatt", in dem die Veröffentlichung erfolgen muss, ist nach § 12 GmbHG der elektronische Bundesanzeiger. In anderen "Gesellschaftsblättern" muss die Auflösung nur dann zusätzlich bekannt gemacht werden, wenn die Gesellschaft dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt haben. Gleichzeitig sind die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Dieser Gläubigeraufruf muss unabhängig von der obigen Bekanntmachung erfolgen.
Der Text der Bekanntmachung könnte beispielweise wie folgt lauten:
"Die (zuvor genau individualisierte Gesellschaft) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Für die GmbH i. L. (folgen Namen). Die Liquidatoren."

Sperrjahr und Verteilung des Vermögens

Die Verteilung des Vermögens darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger erfolgt ist. Auf den Ablauf des Sperrjahres kommt es nicht an, wenn das Vermögen durch die Befriedigung der Gläubiger vollständig aufgebraucht ist. In diesem Fall kann der Liquidator dem Registergericht die Vermögenslosigkeit versichern. Er haftet dann im Zweifel persönlich.
Das verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt (§ 72 GmbHG).

Anmeldung des Erlöschens zum Handelsregister

Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung vorgelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 74 GmbHG). Die Gesellschaft ist zu löschen.

Aufbewahrung von Büchern und Schriften

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden (§ 74 GmbHG).

Nachtragsliquidation

Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist bzw. Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.

Sonderfall: Löschung von Amts wegen

Wenn die GmbH kein Vermögen mehr hat, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. Dafür muss klar sein, dass keine Werte mehr vorhanden sind. Die Gesellschafter können die Löschung anregen, aber nicht selbst beantragen. Eine umfassende Prüfung durch das Gericht ist Pflicht.

Alternative: Ruhende Gesellschaft

Eine GmbH kann auch ruhend gestellt werden. Das bedeutet: Sie nimmt keine Geschäfte mehr wahr, bleibt aber bestehen. Es gibt keine gesetzliche Regelung für eine „ruhende GmbH“. Die Gesellschaft bleibt weiterhin:
  • steuerpflichtig
  • bilanzierungspflichtig
  • IHK-zugehörig
Diese Lösung eignet sich, wenn eine spätere Reaktivierung geplant ist.