Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen

Viele Leistungen rund um die PV-Anlagen sind seit der Einführung des Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Nullprozent besteuert. Zwischenhändler unterliegen der Umsatzsteuer.

Welche Leistungen sind vom Nullsteuersatz erfasst?

Der in § 12 Abs. 3 UStG neu eingeführte Nullsteuersatz umfasst sämtliche Leistungen ab dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Demnach ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf null Prozent für folgende Umsätze:
  1. Die Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerb oder Einfuhr von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Voraussetzung: Die Photovoltaikanlage befinden sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden und werden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt (vgl. §§ 12 Abs. 3 Nr. 1-3 UStG).
  2. Die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
  3. Die Anschaffung eines Stromspeichers kann auch dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dieser eine bereits vorhandene PV-Anlage ergänzt oder ob die Anschaffung des Stromspeichers zeitgleich/zusammen mit der Anschaffung einer PV-Anlage erfolgt.
  4. Dem Nullsteuersatz unterliegen zudem alle ”wesentlichen Komponenten”, deren Verwendungszweck speziell in der Installation oder im Betrieb von PV-Anlagen liegt, bzw. notwendig sind, um technische Normen zu erfüllen.
Sind die Voraussetzungen unter Punkt 1 erfüllt, muss der (künftige) Betreiber einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer an den Lieferanten zahlen.
Nur die Lieferungen an den (künftigen) Betreiber einer PV-Anlage sind vom Nullsteuersatz erfasst. Das bedeutet, dass alle vorausgehenden Lieferungen (z. B. an Zwischenhändler) dem Regelsteuersatz unterliegen.

Weitere Informationen zum Nullsteuersatz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt hierzu im Schreiben “Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen vom 27. Februar 2023 umfassend Stellung und veranschaulicht die Neureglung auch mit Beispielen.

Auswirkungen auf die IHK-Mitgliedschaft

Durch die Einführung von § 12 Abs. 3 UStG müssen Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, da weder auf die Lieferung noch die Installation eine Umsatzsteuer für den Betreiber anfällt, welche man vom Finanzamt erstatten lassen könnte.
Nach § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind Gewerbebetriebe von PV-Anlagenbetreibern von der Gewerbesteuer befreit, “wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus reiner auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt”. Dementsprechend sind Betreiber von kleinen PV-Anlagen keine IHK-Mitglieder.

Einkommensteuerbefreiung von PV-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben “Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen” vom 17. Juli 2023 zur Einkommensteuerbefreiung von PV-Anlagen detailliert Stellung genommen. Das BMF erläutert u. a. der Umfang der Befreiung, das Verhältnis zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EstG), zum Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Absatz 1 EstG) und zum Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG).