Schiedsverfahren der IHK Rhein-Neckar

Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar ist Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet. Daher beschränkt sich die IHK Rhein-Neckar auf eine Verweisungsschiedsgerichtsordnung.
Im Wesentlichen sind die Inhalte der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit für die Schiedsgerichtsverfahren bei der IHK Rhein-Neckar anwendbar . Die Schiedsgerichtsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) wurde von der Vollversammlung der IHK Rhein-Neckar beschlossen.
Informationen zur Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. und der entsprechenden Schiedsgerichtsordnung finden Sie auf den Internetseiten der Institution.
Die IHK Rhein-Neckar schlägt allen Parteien, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Rhein-Neckar in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor:
"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Rhein-Neckar unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden."
Folgende Ergänzungen sind zudem empfehlenswert, jedoch nicht zwingend notwendig:
  • Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist ...
  • Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ...
  • Das anwendbare materielle Recht ist ... (bei Fällen mit Auslandsberührung)
  • Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ... (bei Fällen mit Auslandsberührung)
Hinsichtlich der Form der Schiedsvereinbarung ist § 1031 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten.
§ 1031 ZPO Form der Schiedsvereinbarung

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist und der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die Begebung eines Konnossements begründet, in dem ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wird.

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.