Kündigungsschutz beim Arbeitsgericht

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führt in einer großen Anzahl von Fällen zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss die Klage drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Der Arbeitnehmer begehrt in der Regel, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist.

Zweistufiges Verfahren

Güteverhandlung

Das Arbeitsgericht lädt den Arbeitgeber zunächst zu einer sogenannten Güteverhandlung. In dieser Güteverhandlung wird, wie es das Arbeitsgerichtsgesetz vorschreibt, zunächst versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Die Parteien haben Gelegenheit, ihren jeweiligen Standpunkt vorzutragen, dies kann auch durch vorbereitende Schriftsätze schriftlich geschehen.
Das Gericht gibt sodann eine erste Einschätzung der Rechtslage ab und unterbreitet, soweit die Parteien Interesse an einer gütlichen Einigung haben, einen Lösungsvorschlag.
Die Güteverhandlung findet zeitnah nach dem Ausspruch der Kündigung statt.
Eine förmliche Beweisaufnahme findet im Gütetermin regelmäßig nicht statt. Wird z. B. das Arbeitsverhältnis wegen wiederholtem und abgemahntem Zu-spät-Kommen gekündigt und bestreitet der Arbeitnehmer, dass er zu spät gekommen sei, so werden hierzu in der Güteverhandlung selbst keine Zeugen gehört. Die vom Richter vorgeschlagene gütliche Einigung erfolgt auf Basis von Wahrscheinlichkeiten, mit der sich von den Parteien aufgestellte Behauptungen möglicherweise beweisen lassen und der daraus resultierenden rechtlichen Würdigung.
Schätzt das Gericht die Chancen beider Parteien, das Verfahren erfolgreich führen zu können, gleich hoch ein, so wird in Kündigungsschutzsachen oft vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis fristgerecht, also unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Als Höhe der Abfindung wird in diesen Fallkonstellationen ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Faustregel zugrunde gelegt. Abweichungen von dieser Faustregel ergeben sich bei jüngeren Arbeitnehmern nach unten und bei älteren Arbeitnehmern nach oben.
Eine solche Einigung kann das Verfahren beenden. Es handelt sich um einen (Prozess-) Vergleich, dem beide Parteien zustimmen müssen.

Kammertermin

Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Gericht einen Kammertermin, bei dem dann auch Zeugen gehört werden können. Am Kammertermin nehmen neben dem Berufsrichter auch zwei ehrenamtliche Richter teil.

Rechtsanspruch auf Abfindung?

Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Die Abfindung wird allein durch den Willen beider Parteien, das Verfahren auf diesem Wege zu beenden, festgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung kennt das Arbeitsrecht nur in zwei Fällen:
  • Dem Arbeitnehmer obsiegt im Verfahren durch Urteil, ihm ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allerdings nicht zumutbar. Dies sind Fälle, in denen z. B. dem Arbeitnehmer Diebstahl oder Betrug vorgeworfen wird und der Vorwurf sich im Gerichtsverfahren als nicht haltbar erweist. Das Gericht kann auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).
  • Einen weiteren Abfindungsanspruch enthält das Kündigungsschutzgesetz seit 1. Januar 2004 (§ 1a Kündigungsschutzgesetz). Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S. § 1 Abs 2 S.1 KSchG, erklärt dies in der Kündigung und weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung für den Fall erhält, dass er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.

Warum enden viele Verfahren durch Vergleich und Zahlung einer Abfindung?

Eine Vielzahl von Kündigungsschutzverfahren wird durch Vergleich beendet. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung oft nicht weiterbeschäftigt wird. Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, so setzt das Arbeitsgericht einen Kammertermin an. Zu diesem Termin müssen beide Parteien nochmals schriftlich vortragen und sonstige Beweismittel nennen. Der Kammertermin liegt oft nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erweist sich nun im Kammertermin, dass die Kündigung des Arbeitgebers auf wackligen Beinen steht, so ist mit einem Obsiegen des Arbeitnehmers zu rechnen. In diesem Fall würde das Arbeitsgericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Kündigung fortbestanden hat, mit der Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnzahlung auch für die Zeiten verpflichtet ist, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungsschutzverfahrens nicht im Betrieb gearbeitet hat.
Von diesem Risiko kaufen sich Arbeitgeber regelmäßig im Güteverfahren durch Abschluss eines Vergleichs frei.

Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens

Anwaltszwang besteht nicht, dennoch empfiehlt sich sachkundige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder durch den Rechtsvertreter eines Arbeitgeberverbandes. Eine Kostenerstattung in der ersten Instanz ist nicht vorgesehen, jede Seite trägt die Kosten ihres Anwalts in der ersten Instanz selbst. Die Gerichtskosten sind geringer als in normalen Zivilgerichtsprozessen und fallen kaum ins Gewicht.