Einsatz ausländischer Subunternehmer

Sie erhalten einen größeren Auftrag, den Sie mit Ihren Arbeitnehmern allein nicht erfüllen können? Sie benötigen für eine Teilleistung eines Auftrags einen Spezialisten? Es gibt viele Gründe, Subunternehmer zu beauftragen.
In all diesen Fällen ist es notwendig, mit dem Subunternehmen einen detaillierten Vertrag zu schließen. Der Generalunternehmer muss sich aber auch über die Risiken, die ein solcher Vertrag birgt, im Klaren sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie ausländische Subunternehmen beauftragen wollen.
Ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt oder eine Arbeitnehmerüberlassung, beurteilt sich immer nach dem konkreten Einzelfall. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, z. B. “Werkvertrag” oder “Subunternehmervertrag”, sondern die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses. Folgende Kriterien können für die Beurteilung als Werkvertrag herangezogen werden:
  • Unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Organisation, zeitliche Disposition)
  • Unternehmerrisiko (z. B. Gewährleistung)
  • Werkergebnis statt Arbeitsleistung
  • Vergütung für Werkergebnis
  • Weisungsunabhängigkeit
Maßgeblich ist allerdings immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und die praktische Durchführung des Vertrags.
Zur Frage, welche gesetzlichen Regelungen ausländische Subunternehmer zu beachten haben, finden Sie umfangreiche Ausführungen auf der Webseite des Zolls.
Dort finden Sie auch einen praktischen Leitfaden zu den Rechtsvorschriften im Rahmen der Sozialversicherung, die für Erwerbstätige in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz gelten.
Da es sich häufig um die Erbringung handwerklicher Leistungen handelt, hat die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz einen ausführlichen Leitfaden zur Ausführung von handwerklichen Dienstleistungen in Deutschland veröffentlicht, der in mehreren Sprachen zur Verfügung steht. (Hinweis: Auf der Seite der Handwerkskammer nach unten scrollen, bis das Dokument unter "Downloads" erscheint.)
Das Haftungsrisiko des Generalunternehmers wird in der Praxis häufig unterschätzt, denn nach dem Entsendegesetz haften Sie als Generalunternehmer z. B. dafür, dass der Subunternehmer die tariflichen Mindestbedingungen einhält. Auch für nicht abgeführte Unfallversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge kann u. U. der Generalunternehmer herangezogen werden.