Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Ausländern in Deutschland sind im Einzelfall jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie sein Aufenthaltsstatus relevant für Arbeitgeber.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Zustimmung zur Beschäftigung einzuholen. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt.
Sogenannte Drittstaatsangehörige (Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU) benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit gestattet. Diese muss im Vorfeld beantragt werden. Ausnahmen hiervon gelten für Staatsangehörige bestimmter Länder, siehe hierzu § 26 Beschäftigungsverordnung.
Die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne die entsprechende Arbeitserlaubnis stellt eine illegale Beschäftigung dar, welche mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet wird.
Als Hilfestellung hat die Bundesagentur für Arbeit ein umfassendes Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung gestellt. Darin finden Sie alle relevanten Informationen zu diesem Thema.
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