EAWU: Ursprungszeugnis – ergänzende Angabe zur Ursprungsermittlung erforderlich

Gemäß überarbeitetem Beschluss (Nr. 47 vom 5. April 2022) des Rates der Eurasischen Wirtschaftsunion ist bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in die Mitgliedsstaaten der EAWU zusätzlich zum Ursprungsland auch die Angabe von Hinweisen zu den der Ursprungsermittlung zugrunde liegenden Vornachweisen gefordert.
Folgende Länder unterliegen dieser Anforderung:
  • Russland
  • Belarus
  • Kasachstan
  • Kirgisistan
  • Armenien
Die Ursprungsnachweise können entweder in Form
  • einer Ursprungserklärung (des Unternehmens) oder
  • eines Ursprungszeugnisses (der IHK)
vorgelegt werden.
Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht für Waren, bei denen Maßnahmen zum Schutz des Inlandmarktes gemäß dem EAWU-Abkommen zur Anwendung kommen.
Dazu gehören beispielsweise Waren, deren Einfuhr
  • mengenmäßig durch Quoten oder
  • andere nicht-tarifäre Regelungen beschränkt ist.
Wird das geforderte Ursprungszeugnis nicht vorgelegt oder wird im Ursprungszeugnis ein Land ausgewiesen, gegen das die EAWU länderspezifische Schutzmaßnahmen erlassen hat, sind unter Umständen zu zahlen:
  • Sonderzölle
  • Anti-Dumping-Zölle oder
  • Ausgleichszölle.
Für Warensendungen, die einen Zoll-Wert von 1.500 Euro nicht überschreiten, werden keine Ursprungszeugnisse mehr benötigt. Der Ursprung der Ware kann mit Hilfe einer Ursprungserklärung bestätigt werden. 
Die ergänzenden Anforderungen gelten seit dem 15. April 2022 und werden von den Zollstellen der EAWU-Staaten umgesetzt.
Empfehlung: Nach unserem Kenntnisstand werden die Umsetzungen dieses Beschlusses von den jeweiligen Zollstellen unterschiedlich streng gehandhabt, daher sollten zur Sicherheit vor der Einfuhr der Waren bei der jeweiligen Zollstelle Informationen eingeholt werden.
Die Vornachweise selbst oder weiterführende Details aus diesen Nachweisen, wie Angaben zu Vorlieferanten und Preisen, sollten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dagegen nicht oder nur auf ausdrücklichen Wunsch des UZ-Antragstellers in das auszufertigende UZ übertragen werden. Die Angaben zur Ware im Ursprungszeugnis sollten zur Feststellung der Nämlichkeit konkret sein, um einer Ablehnung durch die Zollverwaltung vorzubeugen.
Die Anforderungen der EAWU zur Angabe von Vorursprungsdokumenten in Ursprungszeugnissen stellen ein zusätzliches und vor allem unnötiges Handelshemmnis dar. Die DIHK ist diesbezüglich sowohl mit den AHKs in der Region als auch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und der Europäischen Kommission weiterhin in Kontakt, um eine Rücknahme der Regelung zu erreichen.
Weitere Informationen erteilen auch die zuständigen Auslandshandelskammern: