Ungewollte Betriebsstätte in Indien

Bei Ihrer Geschäftstätigkeit mit Indien gibt es ein wichtiges steuerliches und rechtliches Thema zu beachten: die (ungewollte) Betriebsstätte.

Gründe für ungewollte Betriebsstätte

Eine ungewollte Betriebsstätte kann in der Regel aus drei Gründen ausgelöst werden:
  1. Mein (Montage-/Bau-)Projekt dauert länger als 182 Tage.
  2. Ich miete Räumlichkeiten an.
  3. Ich beauftrage einen Vertreter oder stelle Mitarbeiter ein.
Trifft einer dieser Punkte auf Ihre Geschäftstätigkeit in Indien zu, haben Sie in den Augen des indischen Finanzamts eine Betriebsstätte, auf Englisch “Permanent Establishment” (kurz: PE), in Indien gegründet.

Zu 1. Montage-/Bau-Projekte

Die Dauer des Projekts wird ab der Einreise des ersten Mitarbeiters bis zur Ausreise des letzten Mitarbeiters bemessen. Dabei sollten auch eventuelle Projektverzögerungen mit einkalkuliert werden, da eine Unterbrechung der Aufenthalte nicht von der Laufzeit abgezogen wird. Es ist also unbedingt notwendig, sich vor Projektbeginn genau zu überlegen, ob die 6-Monats-Frist ausreicht. Ansonsten wäre die Einrichtung eines Project Offices notwendig.

Zu 2. Anmieten von Räumlichkeiten

Wenn Sie als deutsches Unternehmen für einen Mitarbeiter zum Beispiel ein Büro in Indien anmieten, aus dem heraus er seine Geschäftstätigkeit wahrnimmt, so wird damit eine steuerliche Betriebsstätte begründet. Auch bei der Anmietung von Lagerfläche kann dies der Fall sein.

Zu 3. Beauftragung eines Vertreters

Sehr häufig wird ungewollt eine Betriebsstätte gegründet, wenn ein deutsches Unternehmen einen (Handels-)Vertreter in Indien beauftragt, in seinem Namen geschäftlich tätig zu werden. Hier sieht das indische Finanzamt bereits eine Abhängigkeit gegeben, die eine steuerliche Betriebsstätte auslöst, wenn der indische Vertreter regelmäßig für das deutsche Unternehmen tätig ist - auch ohne dass zum Beispiel eine Abschlussvollmacht vorliegt.

Folgen einer Betriebsstätte

Mit Begründung einer Betriebsstätte kommen auf das deutsche Unternehmen weitere Kosten und Pflichten zu:
  • Änderung des Steuersatzes: Auf die Dienstleistungserbringung in Indien wird in der Regel eine Quellensteuer von etwa 10 Prozent auf den Rechnungsbetrag erhoben. Bei der Betriebsstätte wird ein Steuersatz von 43 Prozent fällig. Dies wird zunächst als Steuervorauszahlung auf den Rechnungsbetrag erhoben. Da die 43 Prozent aber final nur auf den Gewinn gezahlt werden müssen, kann dies bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Mitarbeiter werden in Indien steuerpflichtig.
  • Weitere Pflichten wie die Einführung einer gesonderten Buchhaltung nach indischem Recht (Compliance) sowie die Abgabe einer Steuererklärung werden notwendig.