UK führt ab 2027 CBAM ein
Das Vereinigte Königreich plant, ab 2027 eine Emissionsabgabe auf importierte Waren einzuführen, um sicherzustellen, dass der Kohlenstoffdioxidausstoß dieser Produkte vergleichbar ist mit Gütern die im Inland produziert werden.
Geplanter Starttermin
Die Einführung des UK-CBAM ist zum 1. Januar 2027 geplant. Am 24. April 2025 legte die britische Regierung einen Entwurf für das CBAM-Gesetz. Bis Juli 2025 lief eine technische Konsultation, und CBAM soll anschließend im Rahmen eines Finance Bills parlamentarisch verankert werden.
Betroffene Waren und Sektoren
Ab dem Start soll UK-CBAM besonders CO₂-intensive importierte Produkte aus den Bereichen Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Eisen und Stahl abdecken. Innerhalb dieser Sektoren sind nur bestimmte „CBAM-Waren“ erfasst, die durch Zolltarifnummern definiert sind. Beispielsweise bleiben importierte Metallschrotte (wie Alt-Aluminium und Alt-Stahl) von der Abgabe ausgenommen. Ausnahmen: Anders als zunächst vorgesehen sind Glas- und Keramikprodukte nicht Teil des CBAM.
Berechnung der Abgabe
Steuermechanismus: Das UK-CBAM wird als steuerliche Abgabe auf die eingebetteten CO₂-Emissionen der Importe erhoben. Maßgeblich ist der Emissionsgehalt der Ware (tCO₂e). Berücksichtigt werden sowohl direkte Emissionen (z.B. Produktionsgas) als auch indirekte Emissionen (Stromverbrauch) und Vorproduktemissionen. Ein Importeur kann wahlweise eigene, verifizierte Emissionsdaten verwenden oder von der Regierung festgelegte Default-Werte nutzen.
CBAM-Satz: Es gilt ein einheitlicher CO₂-Steuersatz pro Sektor. Dieser entspricht dem heimischen CO₂-Preis (UK ETS + Carbon Price Support) abzüglich eines Abschlags für inländische Gratiszuteilungen.
Anrechnung bereits gezahlter CO₂-Kosten: Die zu zahlende Abgabe errechnet sich als (Emissionsmenge × CBAM-Satz) minus (Emissionsmenge × anrechenbarer CO₂-Preis). Das heißt: Hat der Importeur im Ursprungsland für die Ware bereits einen CO₂-Preis entrichtet (z.B. durch ETS-Zertifikate oder nationale CO₂-Steuer), wird dies auf die CBAM-Abgabe angerechnet.
CBAM-Satz: Es gilt ein einheitlicher CO₂-Steuersatz pro Sektor. Dieser entspricht dem heimischen CO₂-Preis (UK ETS + Carbon Price Support) abzüglich eines Abschlags für inländische Gratiszuteilungen.
Anrechnung bereits gezahlter CO₂-Kosten: Die zu zahlende Abgabe errechnet sich als (Emissionsmenge × CBAM-Satz) minus (Emissionsmenge × anrechenbarer CO₂-Preis). Das heißt: Hat der Importeur im Ursprungsland für die Ware bereits einen CO₂-Preis entrichtet (z.B. durch ETS-Zertifikate oder nationale CO₂-Steuer), wird dies auf die CBAM-Abgabe angerechnet.
Melde- und Registrierungspflichten für Unternehmen
Verantwortliche Person: Importeure gelten als „verantwortliche Personen“ für CBAM. Dies ist derjenige, auf dessen Namen die Zollanmeldung erfolgt (private Kleinsendungen bleiben außen vor).
Schwellenwert: Ein Unternehmen muss sich registrieren, wenn der Gesamtwert seiner CBAM-Güter in einem 12‑Monatszeitraum 50.000 britische Pfund übersteigt.
Registrierung: Nach Überschreiten des Schwellenwerts muss die Anmeldung bei HM Revenue & Customs (HMRC) binnen 30 Tagen erfolgen. Wobei im ersten Jahr 2027 Unternehmen eine längere Frist eingeräumt wird.
Steuererklärung: Registrierte Importeure müssen für jede Abrechnungsperiode eine Online-Steuererklärung abgeben. Die erste Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr 2027. Erklärung und Zahlung sind bis 31. Mai 2028 fällig. Ab 2028 sind vierteljährliche Abrechnungen vorgesehen (mit zweimonatiger Frist nach Quartalsende).
Inhaltsangaben: In der Erklärung sind die importierten CBAM-Waren (Zolltarifnummern), deren Gewicht, die Gesamtmenge der emittierten CO₂-Äquivalente sowie etwaige anrechenbare CO₂-Preise anzugeben. Auch bei „Null-Liability“ (z.B. wenn alle Emissionen angerechnet wurden) muss eine entsprechend ausgefüllte Erklärung abgegeben werden[21].
Nachweise und Sanktionen: Unternehmen müssen Aufzeichnungen über Verifizierungen und angerechnete CO₂-Preise vorlegen. HMRC kann bei Verstößen (unterlassene Registrierung oder fehlerhafte Meldung) Zwangsregistrierungen und Bußgelder verhängen.
Schwellenwert: Ein Unternehmen muss sich registrieren, wenn der Gesamtwert seiner CBAM-Güter in einem 12‑Monatszeitraum 50.000 britische Pfund übersteigt.
Registrierung: Nach Überschreiten des Schwellenwerts muss die Anmeldung bei HM Revenue & Customs (HMRC) binnen 30 Tagen erfolgen. Wobei im ersten Jahr 2027 Unternehmen eine längere Frist eingeräumt wird.
Steuererklärung: Registrierte Importeure müssen für jede Abrechnungsperiode eine Online-Steuererklärung abgeben. Die erste Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr 2027. Erklärung und Zahlung sind bis 31. Mai 2028 fällig. Ab 2028 sind vierteljährliche Abrechnungen vorgesehen (mit zweimonatiger Frist nach Quartalsende).
Inhaltsangaben: In der Erklärung sind die importierten CBAM-Waren (Zolltarifnummern), deren Gewicht, die Gesamtmenge der emittierten CO₂-Äquivalente sowie etwaige anrechenbare CO₂-Preise anzugeben. Auch bei „Null-Liability“ (z.B. wenn alle Emissionen angerechnet wurden) muss eine entsprechend ausgefüllte Erklärung abgegeben werden[21].
Nachweise und Sanktionen: Unternehmen müssen Aufzeichnungen über Verifizierungen und angerechnete CO₂-Preise vorlegen. HMRC kann bei Verstößen (unterlassene Registrierung oder fehlerhafte Meldung) Zwangsregistrierungen und Bußgelder verhängen.
Vermeidung von Mehrfachkosten
UK-CBAM soll eine „Carbon Price Relief“ ermöglichen: Ein in einem ETS oder durch CO₂-Steuer geleisteter Preis mindert die britische CBAM-Schuld.
Vermeidung von Doppelbelastungen: Großbritannien erwägt internationale Abkommen, um die CBAM-Standards mit Handelspartnern (einschließlich der EU) abzustimmen. Insbesondere sollen Waren aus Ländern von der CBAM-Pflicht ausgenommen werden, deren Emissionshandelssystem mit dem britischen gekoppelt ist. Dadurch könnte bei einer künftigen Kopplung von UK- und EU-ETS eine doppelte Bepreisung verhindert werden.
Vermeidung von Doppelbelastungen: Großbritannien erwägt internationale Abkommen, um die CBAM-Standards mit Handelspartnern (einschließlich der EU) abzustimmen. Insbesondere sollen Waren aus Ländern von der CBAM-Pflicht ausgenommen werden, deren Emissionshandelssystem mit dem britischen gekoppelt ist. Dadurch könnte bei einer künftigen Kopplung von UK- und EU-ETS eine doppelte Bepreisung verhindert werden.