Übersicht meldepflichtiger Tätigkeiten in der Schweiz

Unternehmen und Selbstständige können 90 Arbeitstage pro Jahr ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht. Dienstreisen sind von der Meldepflicht ausgenommen, allerdings ist die Abgrenzung nicht immer ganz einfach. Hier finden Sie Beispiele für meldepflichtige und nicht-meldepflichtige Tätigkeiten.

Beispiele für nicht meldepflichtige Tätigkeiten

  • Theoretische und technische Kurse (ohne Einbezug in Arbeitsprozess / produktive Tätigkeit) – zum Beispiel konzerninternes Verkaufstraining
  • Repräsentative Einsätze von Kadermitgliedern
  • Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung
  • Kundenmeetings in Form von unverbindlichem Kundentreffen zur Pflege der Geschäftsbeziehung
  • Konzern- bzw. unternehmensinterne Meetings in Form von Strategiesitzung, Kick-off Meetings, Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch
  • Reine Warenlieferung
  • Teilnahme an Konferenz oder Workshop ohne selber als Referent aufzutreten

Beispiele für meldepflichtige Tätigkeiten

  • Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen
  • Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten
  • Abnahme von Arbeiten
  • Vorarbeiten vor Vertragsschluss – zum Beispiel Maßarbeiten, um ein Angebot zu erstellen (Auftrag ist noch nicht sicher)
  • Maßarbeiten nach Vertragsschluss
  • Konzern- bzw. unternehmensinterne Treffen und Besprechungen zu Projekten
  • Kundenakquisition
  • Projekteinsätze
  • Reparatur-, Wartungs- oder Garantie-Arbeiten
  • Aufbau, Montage, Installationen und Endkontrollen
  • Trainings on the job
  • Einarbeitung und Ausbildung mit einer Integration in den Arbeitsprozess, produktionsbezogen
  • Praktika, Traineeaufenthalte
  • Redner bei Konferenz, Wissenstransfer als Trainer
  • Seelsorgerische und künstlerische Tätigkeiten

Was müssen Unternehmen tun?

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zu kurzzeitigen Einsätzen in die Schweiz entsenden oder selbstständige Dienstleistungserbringer sollten vor Beginn des Einsatzes prüfen, ob für die Tätigkeit eine Meldepflicht besteht. Je nach Ergebnis müssen zum Beispiel die Arbeitsprozesse an die Vorlauffrist von acht Tagen, mit der eine Meldung abgegeben werden muss, angepasst werden. Darüber hinaus müssen während des Einsatzes in der Schweiz bei meldepflichtigen Tätigkeiten die Schweizer Lohn- und Arbeitsbestimmungen, insbesondere der Schweizer Mindestlohnbestimmungen, eingehalten werden.
Lesen Sie hier ausführliche Informationen zu den Meldepflichten in der Schweiz.
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