Finnland – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern
Deutsche Unternehmen, die vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Arbeitseinsätze in Finnland ausüben, müssen ihre Mitarbeitereinsätze bei finnischen Behörden anmelden und finnisches Arbeitsrecht einhalten.
Tyosuojelu-Meldepflicht
Unternehmen, die Arbeitseinsätze in Finnland planen, müssen die dort geltenden Meldevorschriften beachten und Mitarbeiter für grenzüberschreitende Einsätze in Finnland bei der Arbeitsschutzbehörde Tyosuojelu melden.
Die Meldung betrifft Firmen aller Branchen und muss unabhängig von der Dauer des Arbeitseinsatzes getätigt werden. Unter diese Regelung fallen auch kurze Entsendungen. Ausgenommen sind nur konzerninterne Entsendungen bis zu maximal fünf Arbeitstagen. Diese Ausnahme gilt nicht für die Baubranche.
Die Meldung an die Arbeitsschutzbehörde ist vor dem Beginn des Arbeitseinsatzes oder spätestens am ersten Arbeitstag abzugeben. Zu melden sind: Informationen über das Unternehmen, den Auftraggeber, das Generalunternehmen (im Baugewerbe), den Vertreter, die Mitarbeiter, den Beginn und die Dauer der Entsendung, den Einsatzort und die Branche. Eine erneute Meldung wird erforderlich, wenn die Daten sich ändern.
Dokumentiert werden:
- Informationen zum entsendenden Unternehmen
- Informationen zum Auftraggeber
- Informationen zum Generalunternehmen und zum Bauherrn (im Baugewerbe)
- Kontaktdaten des Vertreters
- Informationen zu den entsendeten Mitarbeiter
Arbeitsmedizinische Vorsorge in Finnland
Eine gesetzliche Gesundheitsfürsorge für die Mitarbeiter in Finnland ist für jedes Unternehmen verpflichtend. Hier geht es um den Abschluss eines Vertrages mit einem Ärztehaus vor Ort: Occupational Health Care. Hierbei ist zu beachten, dass eine A1-Bescheinigung der Krankenversicherungsanstalt des Heimatlandes nicht ausreichend ist. Auch deutsche Unternehmen sind verpflichtet, die Gesundheitsfürsorge für die Mitarbeiter in Finnland nach dem finnischen Gesetz zu organisieren.
Überblick zur Mitarbeiterentsendung nach Finnland
- Bestellung einer Vertretung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bei einer Einsatzdauer von mehr als zehn Arbeitstagen. Bei Kurzeinsätzen: Diese Vertretung muss beauftragt werden, wenn Arbeitnehmerentsendungen nach Finnland stattfinden, die innerhalb einer Zeitspanne von vier Monaten die Zehn-Tage-Grenze überschreiten.
- Beantragung einer Nullsteuerkarte (bei einem kurzen Einsatz), sofern es sich bei dem Auftraggeber um ein finnisches Unternehmen oder ein Unternehmen mit einer festen Betriebsstätte in Finnland handelt. In diesem Zusammenhang wird dem Unternehmen auch die finnische Business-ID erteilt. Eventuell wird diese von dem Auftraggeber verlangt.
- Beantragung einer persönlichen Steuernummer (Individual Tax Number) beim finnischen Finanzamt und eventuell eines Baustellenausweises ( z. B. ValttiCard ) für Ihre Mitarbeiter. Dies sollte vorab mit dem jeweiligen Auftraggeber/Kunden geklärt werden.
- Ermittlung des finnischen allgemeinverbindlichen Tarifvertrages: Die finnischen arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen aus dem zu benennenden Tarifvertrag (vor allem Arbeitszeiten, Mindestlöhne und Überstundenzuschläge) gelten auch für Entsandte. Ihre Einhaltung wird von den Behörden oft kontrolliert.
- Die Lohnsteuerpflicht der entsandten Mitarbeiter bei längeren Einsätzen in Finnland.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften behält sich die Arbeitsschutzbehörde vor, eine Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro zu erheben.
Weitere Informationen und Unterstützung bei der Mitarbeiterentsendung bietet die Deutsch-Finnische Handelskammer (AHK).