Niederlande – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern

Deutsche Unternehmen, die vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Arbeitseinsätze in den Niederlanden ausüben, müssen ihre Mitarbeitereinsätze bei den niederländischen Behörden anmelden und niederländisches Arbeitsrecht einhalten.

Veranstaltungshinweis

Sie exportieren Maschinen oder andere Waren in die Vereinigten Staaten und fragen sich, was Sie mit Blick auf die US-Produkthaftung beachten müssen? In unserem Webinar am 4. Dezember 2024 erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie Sie sich vor Schadensersatzansprüchen schützen können und welche Strategien zur Risikoeingrenzung sich bewährt haben. Jetzt zum Webinar “Produkthaftung USA – so minimieren Sie Ihr Risiko” anmelden.

Online-Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt über die Online-Plattform des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit (in englischer Sprache). Neben personenbezogenen Daten der eingesetzten Mitarbeiter sind Angaben zur Sozialversicherung sowie die Kopie eines gültigen Ausweises erforderlich.
Das Ministerium informiert ausführlich und beantwortet häufig gestellte Fragen zur Mitarbeiterentsendung in deutscher Sprache. Hier werden auch Ausnahmen von der Meldepflicht gelegentlicher Tätigkeiten definiert. Dazu zählen beispielsweise Erstmontagen von weniger als 8 Tagen als Bestandteil von Lieferverträgen oder dringende Wartungsarbeiten und Reparaturen.

Einhaltung des niederländischen Arbeitsrechts

Bei den Arbeitseinsätzen müssen niederländische Mindeststandards an Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dazu zählen: Einhaltung des Mindestlohns, Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienevorschriften am Arbeitsplatz. Eine Checkliste zur Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande befindet sich auf der offiziellen Webseite der niederländischen Regierung (auf Englisch).
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK) unterstützt und berät Unternehmen bei Fragen zur Mitarbeiterentsendung sowie zum Arbeitsrecht in den Niederlanden.

Benennung einer Kontaktperson

Nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen sind verpflichtet, für die Zeit der Arbeiten in den Niederlanden einen Ansprechpartner zu benennen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und dem deutschen Arbeitgeber. Die Kontaktperson muss in den Niederlanden vor Ort sein, um Fragen der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Entsendung zu beantworten und muss angeforderte Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und weiterleiten können. Ein entsandter Arbeitnehmer kann als Kontaktperson fungieren, wenn er während des gesamten Einsatzes in den Niederlanden für die Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit (SZW) erreichbar ist. Als Kontaktperson kommen nur natürliche Personen in Frage.

Mitzuführende Unterlagen

Folgende Dokumente und Unterlagen sind am Arbeitsplatz vorzuhalten und müssen auch nach Beendigung der Tätigkeiten fünf Jahre verfügbar sein:
  • Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft sowie Gehaltsabrechnungen,
  • Arbeitszeitnachweise
  • Nachweise zu:
    • Sozialversicherungsbeiträgen
    • Identität des entsendenden Unternehmens
    • Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers
    • Identität der entsandten Arbeitskraft
    • Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist
    • Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist
  • A1-Bescheinigung als Sozialversicherungsnachweis (ausgestellt durch die zuständige Krankrenkasse)

Kontrollen und Sanktionen

Niederländische Kunden bzw. Auftraggeber sind verpflichtet, zu kontrollieren, ob alle ausländischen Arbeitnehmer korrekt angemeldet sind. Ist die Meldung fehlerhaft, muss der Kunde / Auftraggeber dies im Meldesystem angeben. Bei Nichteinhaltung der Meldevorschriften oder der Mindestarbeitsbedingungen können Geldstrafen verhängt werden.
een-logo-400x200