Belarus – Sanktionen verschärft

Die EU hat ihre Sanktionen gegen Belarus aufgrund der Beteiligung an der militärischen Invasion Russlands in die Ukraine erneut verschärft. Die Embargo-Verordnung vom 29. Juni 2024 bringt umfangreiche Änderungen. Die verhängten Sanktionen gegen Belarus sind in weiten Teilen deckungsgleich mit den Sanktionen gegen Russland.

Veranstaltungshinweis

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Sanktionen

Die Sanktionsmaßnahmen sollen nach Angaben der EU-Kommission unter anderem dazu führen, dass die bereits geltenden Sanktionen gegen Russland nicht über Belarus umgangen werden können.

No-Belarus-Klausel

Mit der “No-Belarus-Klausel” in Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006 müssen EU-Exporteure bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien (die in den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EU) 765/2006 enthaltenen Güter und Technologien, Güter von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX, Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012) in ein Drittland die Ausfuhr nach Belarus und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Belarus vertraglich untersagen.
Die No-Belarus-Klausel gilt nicht für:
  • Waren mit folgenden Warentarifnummern aus Anhang XXX: 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93
  • vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossene Verträge (sogenannte Altverträge)
  • öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden
Eine Ausnahme bilden die in Anhang Vba genannten Partnerländer:
  • Norwegen
  • Schweiz
  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Liechtenstein
  • Island
Für eine mögliche Verletzung der Klausel müssen angemessene Abhilfemaßnahmen in den Verträgen vorgesehen werden. Wird dem Ausführer eine Verletzung der Klausel bekannt, sind die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates zu informieren, in denen der Exporteur registriert oder ansässig ist.
Außerdem müssen Ausführer laut Artikel 8ga der Verordnung (EU) 765/2006 ab dem 2. Januar 2025 in Zusammenhang mit aus Anhang XXX verkauften, gelieferten, verbrachten oder ausgeführten Gütern wie folgt vorgehen:
  • eine Risikobewertung vornehmen und diese dokumentieren.
  • geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien umsetzen. Diese sollten im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
  • sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, Artikel 8g ebenfalls einhalten. Ist der Ausführer nicht in der Lage, diese Kontrolle auszuüben, entfällt diese Verpflichtung.
Dies gilt nicht, wenn Waren aus Anhang XXX innerhalb der EU oder an die in Anhang Vba genannten Partnerländer verkauft, geliefert oder verbracht werden.
Die in Anhang XXX der Verordnung (EU) 765/2006 gegen Belarus und Anhang XL der Verordnung 833/2014 gegen Russland genannten Güteranhänge sind aktuell inhaltsgleich. Eine einheitliche Umsetzung der oben genannten Compliance-Anforderungen in Zusammenhang mit Gütern von gemeinsamer hoher Priorität ist also möglich.

Compliance von Tochtergesellschaften

Im neu hinzugefügten Artikel 8i der Verordnung (EU) 765/2006 wird die Compliance von Tochtergesellschaften geregelt. Der Artikel besagt, dass Unternehmen, Personen und Organisationen sich bemühen müssen, dass Tochtergesellschaften nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die Sanktionen untergraben werden.

Dienstleistungsverbot

Mit dem neuen Sanktionspaket ist es verboten, verschiedene Dienstleistungen an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln zu erbringen.
Das Verbot betrifft folgende Dienstleistungen laut Artikel 1jc der Verordnung (EU) 765/2006:
  • Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich
    Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
  • Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
  • Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung
  • Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen
  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der o.g. Güter und Dienstleistungen zu erbringen
  • Finanzmittel oder Finanzhilfe in Zusammenhang mit der Bereitstellung der o.g. Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen

IP-Beschränkungen

Die güterbezogenen Ausfuhrbeschränkungen folgender Artikel wurden um IP-Beschränkungen in Absatz 2 ergänzt: Art. 1ba, 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1ga, 1gc, und 1sa Verordnung (EU) 765/2006.

Weitere Verbotsvorschriften

  • Ausfuhrverbot für Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen, Anhang XVIII
  • Ausfuhrverbot für Güter der Seeschifffahrt, Anhang XXIV
  • Ausfuhrverbot für Luxusgüter, Anhang XXV
  • Verbot der Beteiligung an Unternehmen des belarussischen Energiesektors
  • Ausfuhrverbot für Güter zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas, Anhang XX
  • Importverbot für Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen; Anhang XXV
  • Importverbot für Gold, Anhang XXI, XXII
  • Importverbot für Diamanten, Anhang XXIX
  • Genehmigungsmöglichkeiten für den Rückzug aus Belarus
  • Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit belarussischer Inanspruchnahme ohne Rechtsschutzmöglichkeit

Maßnahmen

Als Reaktion auf die anhaltende belarussische Beteiligung am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die EU außerdem gezielte restriktive Maßnahmen verhängt:
  • ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge
  • ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen wesentlichen Komponenten und Munition
  • weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, einschließlich Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Komponenten
  • ein erweitertes Ausfuhrverbot für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Belarus unterliegt nach wie vor Beschränkungen in den Bereichen:
  • Finanzen,
  • Handel,
  • Energie,
  • Verkehr sowie anderen Maßnahmen.

Bisherige Sanktionen

Sanktionen gegen Belarus bestehen seit 2006 und wurden sukzessiv erweitert. Die EU verurteilt damit die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet.
Die bisherigen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie Handelsbeschränkungen:
  • die EU-Maßnahmen vom 4. August 2023 umfassen Sanktionen gegen weitere 38 Personen und drei Organisationen. Die entsprechenden Rechtsakte, einschließlich der Namen der betroffenen Personen, wurden im Amtsblatt veröffentlicht.
  • auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt, erweitert um 12 Personen und acht Einrichtungen (Verordnung 2022/876).
  • weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die Bereiche Tabakerzeugnisse (Anhang VI), mineralischen Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII), Düngemittel (Anhang VIII), Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X), Zementprodukte (Anhang XI), Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII) sowie Kautschukprodukte (Anhang XIII).
  • Exportverbote nach Belarus betreffen Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen), gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-use-VO) sowie komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
  • Die belarussischen Banken Belagroprombank, Dabrabyt, die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen, sowie die belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (-Belinvestbank) werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen.
  • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten.
  • Die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100.000 Euro übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentral-Verwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden.