Zoll- und Außenwirtschaftsrecht: Was ändert sich alles 2025?

Der aktuelle Druck in den globalen Lieferketten und die geopolitischen Herausforderungen verlangen von verantwortlichen Zollfachkräften hohe Flexibilität und tiefgreifende Kenntnisse im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.

Herausforderungen

Die aktuellen Russland- und Belarus-Sanktionen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften, Neuerungen bei Lieferantenerklärungen sowie die zahlreichen Gesetzgebungen zur Nachhaltigkeit in der Lieferkette (CBAM, entwaldungsfreie Lieferketten und andere) sind nur einige Schlagworte, die aktuell die Exporteure und Importeure beschäftigen. Aber immerhin: Erleichterungen gibt es bei der Zollabwicklung oder beim Handel mit Neuseeland.

IHK digitalisiert weiter

Volldigitales Ursprungszeugnis

Das Angebot der digitalen IHK-Leistungen für auslandsaktive Unternehmen wird Anfang 2025 erweitert. Im Bereich des Ursprungszeugnisses wird das volldigitale Ursprungszeugnis eingeführt. Über die IHK-Webanwendung “Elektronisches Ursprungszeugnis eUZweb” wird den Unternehmen nach Bewilligung der IHK das Ursprungszeugnis als PDF zur Verfügung gestellt. Damit entfällt für die antragstellenden Unternehmen der Papierausdruck des Ursprungszeugnisses im Unternehmen.

Volldigitales Carnet ATA/CPD

Auch das volldigitale Carnet soll kommen. Künftig soll es beispielsweise nicht mehr nötig sein, das Carnet zur Vorlage beim Zollamt in Papierform bei der IHK abzuholen. Stattdessen soll es einen QR-Code geben, der vom Zoll elektronisch abgelesen wird – ganz ohne Papier. In einer Pilotphase testen mittlerweile vier deutsche IHKs (München und Oberbayern, Südlicher Oberrhein, Berlin und Hamburg) die digitale Carnet-Abfertigung und arbeiten in Projektgruppen gemeinsam mit “ihrem Zoll” und ausgewählten Carnet-Inhabern. Ziel ist es, dass sich sukzessive weitere Zollstellen und somit auch weitere IHKs an dem Pilotprojekt beteiligen.

Spirale an Strafzöllen auf chinesische Waren nimmt zu

Immer mehr westliche Länder verhängen Zölle auf chinesische Elektroautos. Kanada folgte dem Vorbild der USA und erhebt 100 Prozent Strafzoll auf chinesische E-Autos, zudem Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent auf chinesische Stahl- und Aluminium-Produkte. Von Seiten der USA werden seit dem 1. August 2024 auch andere Waren mit chinesischem Ursprung mit Strafzöllen belegt: So fallen unter anderem auf Stahl- und Aluminiumprodukte, Lithium-Ionen-Batterien für Elektrofahrzeuge oder kritische Minieralien ein Zusatzzoll von 25 Prozent an.
Auf einige Produkte treten die Erhöhungen erst zum 1. Januar 2025 oder 2026 in Kraft, zum Beispiel für Halbleiter, Permanentmagnete oder Naturgraphit. China wird unrechtmäßige Subventionierung vorgeworfen.
Auch die EU hat zum 30. Oktober 2024 Strafzölle auf chinesische E-Autos eingeführt. Mit den “Ausgleichszöllen” fährt sie dabei aber einen deutlich moderateren Kurs als die US-amerikanische Regierung. Die Zollsätze sind je nach Hersteller gestaffelt und liegen zwischen 9 Prozent für Fahrzeuge von Tesla und dem Höchstsatz von 36,3 Prozent für Autos des staatlichen chinesischen Herstellers SAIC.
Mit der erneuten Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten droht auch eine Spirale von Strafzöllen zwischen den USA und der EU.

Zentrale Zollabwicklung startet

Am 1. Juli 2024 startete die erste Umsetzungsphase des neuen Systems der zentralisierten Einfuhrzollabfertigung. Mit dem “Centralised Clearance for Import” (CCI) können Wirtschaftsbeteiligte mit AEO C- und F-Zertifizierung künftig alle Einfuhrzollanmeldungen bei der für sie örtlich zuständigen Zollstelle abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, wo in der Zollunion die Waren gestellt werden.
Dieses neue transeuropäische System zielt darauf ab, die Digitalisierung des zentralisierten Zollabfertigungsprozesses auf europäischer Ebene gemäß dem Unionszollkodex (UZK) zu gewährleisten.
Die zentrale Zollabwicklung wurde bislang nur im Bereich der Ausfuhrabfertigung genutzt. Die nun geschaffene IT-Struktur ermöglicht es europäischen Unternehmen, eine Zollanmeldung für Waren beim zuständigen Zollamt in einem Mitgliedstaat abzugeben, die in einem anderen Mitgliedstaat physisch gestellt werden.
Alle Kontakte erfolgen mit dem zuständigen Zollamt, das als zentrale Anlaufstelle fungiert.

Neues Freihandelsabkommen mit Neuseeland

Exportorientierte Unternehmen mussten lange auf ein neues Freihandelsabkommen warten. Am 1. Mai 2024 war es dann endlich so weit: Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland trat in Kraft.
Neuseeland schaffte mit dem Inkrafttreten die Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnisse aus der EU ab. Im Bereich der Lebensmittel traf dies zum Beispiel auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (vormaliger Zollsatz bei allen 5 Prozent) zu.
Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (vormals bis zu 10 Prozent) oder Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (vormals bis zu 5 Prozent) wurden die Zölle aufgehoben.
Im Gegenzug senkte beziehungsweise schaffte die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren ab. Insbesondere im Agrarbereich gibt es einen zeitlich gestuften Plan zum Abbau von Zöllen und Kontingenten.

Präferenznachweis

Der Präferenznachweis erfolgt über die Ursprungserklärung auf der Rechnung, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht vorgesehen.
Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro übersteigt, müssen EU-Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung geben Ausführer aus Neuseeland als Referenznummer ihren “client code” an.
Damit folgt das Neuseelandabkommen von seiner Handhabung den seit 2017 geschlossenen Abkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und Großbritannien.

Lieferantenerklärung

Relevant wird das auch bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen für das Jahr 2025, da Neuseeland dann auch als präferenzbegünstigtes Land genannt werden kann.

No-Russia-Klausel beschäftigt Unternehmen

2024 wurde der Handel mit Russland weiter eingeschränkt. Betroffen sind immer mehr Waren. Auch die Finanzsanktionen gegenüber Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden erweitert.
Seit dem 20. März 2024 sind erhöhte Anforderungen an eine wirksame Exportkontroll-Compliance bei der Vertragsgestaltung von Exportgeschäften mit Geschäftspartnern in Drittländern zu stellen. Zur Bekämpfung von Exportkontroll-Umgehungen wurde mit dem 12. Sanktionspaket der EU vom 18. Dezember 2023 erstmalig die sogenannte „No-Russia-Klausel“ eingeführt. Diese betrifft sogar Unternehmen, die bisher von Regelungen zu Russlandsanktionen unberührt geblieben sind.
Konkret müssen Unternehmen in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine “No-Russia-Klausel” aufnehmen, die deren Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 
Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an die Partnerländer USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Island und Lichtenstein sind von der Vorschrift ausgenommen.
Zur Einhaltung der “No-Russia-Klausel” ist die zusätzliche vertragliche Vereinbarung angemessener Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes des Geschäftspartners aus dem Drittland gegen die Klausel verpflichtend.
Angemessene Abhilfemaßnahmen sollen zur Abschreckung dienen und können etwa eine Androhung einer Vertragskündigung oder eine angemessene Vertragsstrafe zum Gegenstand haben. Auch in Zollanmeldungen müssen Ausführer die Einhaltung der Klausel in codierter Form angeben.

Belarus

Ende Juni 2024 wurden auch die Sanktionen der EU gegen Belarus weiter verschärft. Auch hier ist seitdem die Verpflichtung enthalten, in Lieferverträge mit Kunden in Drittstaaten eine entsprechende “No-Belarus-Klausel” aufzunehmen.

CBAM – komplexer CO2-Ausgleich geht weiter

Die Übergangsphase des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) hat Anfang 2024 mit der quartalsweisen Berichtserstattung zu den von CBAM erfassten Waren und für die in Drittländern verursachten CO2-Emissionen begonnen.
In den ersten drei Quartalsberichten bis zum 31. Juli 2024 konnte mit Standartwerten der CO2-Emissionen (default values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt waren.
Die Nutzung von Standardwerten für den Quartalsbericht ist seit dem 1. August 2024 nicht mehr zulässig.
Seitdem müssen die Echtwerte für die im konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen gemeldet werden. Falls keine Emissionsdaten vom Lieferanten vorliegen (gleich welcher Qualität), muss der Berichtspflichtige zeigen, dass er sich bemüht hat diese zu erhalten.
Die Deutsche Immissionshandelsstelle (DEHst) hat hierzu folgende Information veröffentlicht: "Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. 
Sie sollten zur Dokumentation das Feld ‘Kommentare‘ im CBAM-Übergangsregister (ein Schnappschuss ist eingefügt) nutzen und dort auch Belege beifügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten."

Entwaldungsverordnung um ein Jahr verschoben

Ab dem 30. Dezember 2024 sollte die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation, EUDR) gelten. Diese wird nun erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten.
Lediglich eine Atempause für die Unternehmen, um sich auf die neuen Sorgfaltsverpflichtungen umfänglich vorbereiten zu können. Von der EUDR betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe und tierische Produkte (Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk, Holz und Rinder) und daraus hergestellte Erzeugnisse (über 800 Produktgruppen) in der EU in Verkehr bringen und damit handeln. Die Produkte sind anhand des HS-Code bestimmt.
Das Ausmaß des bürokratischen Aufwands wird ähnlich dem von CBAM sein – wenn nicht sogar darüber hinaus gehen. Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die oder aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass die Erzeugnisse sowohl “entwaldungsfrei” als auch “legal” sind. “Entwaldungsfrei” bedeutet, dass diese auf nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen erzeugt wurden. “Legal” bedeutet, dass die Produkte im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften – wie etwa Umweltschutzregularien, Arbeits- und Menschenrechten sowie Steuer-, Antikorruptions-, Handels- und Zollgesetzen – hergestellt wurden.
Die Unternehmen werden verpflichtet, genaue geografische Koordinaten der Grundstücke zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse produziert wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden.
Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss vor einem Import beim Zoll eingereicht werden. Sie ist Voraussetzung für Einfuhren ("Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren sowie für den Handel innerhalb des Unionsmarktes. Im Rahmen der Umsetzung richtet die EU-Kommission dazu ein Register für die Erfassung ein. Dort werden auch die Sorgfaltserklärungen abgegeben und man erhält die erforderlichen Referenznummern, die für die Einfuhr und Ausfuhr der Waren notwendig sind.

Seminare und Webinare zu den Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2024/2025

Wir bieten im Januar und Februar 2025 zahlreiche Veranstaltungen zu den zollrechtlichen Änderungen an. Melden Sie sich gerne an!